Hat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.08.2009

arikel_29_08_09_-_websiteHat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes?

Unter Umständen kann bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren die Verhängung eines Fahrverbotes entfallen. So hat es das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 17.02.2009 entschieden. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre nach der Tat zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach dem OLG Hamm verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliege, die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht vom Betroffenen verursacht wurden und der Betroffene sich seitdem verkehrsgerecht verhalten hat. Allerdings entfaltet die Frist von zwei Jahren keine feste Bindungswirkung. Der Fall zeigt jedoch, dass man sich erfolgreich gegen ein verhängtes Fahrverbot zur Wehr zu setzen. Es stehen auch noch weitere Möglichkeiten offen, im gerichtlichen Verfahren ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. So kann im Einzelfall z.B. vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung droht. Hierzu sollte die besondere Härte durch einen Rechtsanwalt richtig dargestellt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Wer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.08.2009

arikel_15_08_09_-_websiteWer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt?

Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil 29.05.2009 eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden vorgenommen. Das Gericht ist der Ansicht, dass anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist, der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muss. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schaffe auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweise sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Allerdings haftet der Türöffnende nicht im gesamten Umfang. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, damit rechnen muss, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Muss der Arbeitgeber begründen, warum einzelne Mitarbeiter bei einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 01.08.2009

arikel_01_08_09_-_websiteMuss der Arbeitgeber begründen, warum einzelne Mitarbeiter bei einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.07.2009 muss der Arbeitgeber unterschiedliche Behandlungen bei Lohnerhöhungen aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sachlich begründen. Das BAG führt in seiner Presseerklärung zu dem Urteil aus: „…Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird….“ Im entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung zu 01.01.2007 um 2,5 %. Davon ausgenommen wurden nur 14 Mitarbeiter die sich im Jahre 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Urlaubsverzicht, teilweiser Verzicht auf das Urlausentgelt) eingelassen hatten. Nach Ansicht der Richter war der Arbeitgeber zwar an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Eine willkürliche Behandlung der Arbeitnehmer sah das Gericht jedoch nicht. Der Arbeitgeber wollte den im Jahr 2003/2004 erlittenen Einkommensverlust der Arbeitnehmer ausgleichen. Darauf hatte er auch ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger, der sich jedoch nicht auf eine Verschlechterung seines Arbeitsverhältnisses eingelassen hatte, habe nach Meinung der Richter keinen Einkommensverlust erlitten, der jetzt ausgeglichen werden müsse. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.