Wie verhalte ich mich, wenn ich nach dem Urlaub im Ausland einen Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 18.07.2009

arikel_18_07_09_-_websiteWie verhalte ich mich, wenn ich nach dem Urlaub im Ausland einen Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland erhalte?

Grundsätzlich sollten Sie sich vor der Urlaubsreise erkundigen, welche Verkehrsbestimmungen im Urlaubsland gelten. So sind Bußgelder im Ausland oft höher als bei uns. Auch andere böse Überraschungen drohen. So kann in Italien bei einer Trunkenheitsfahrt über 1,5 Promille das Fahrzeug des Täters versteigert und der Betrag von den Behörden einbehalten werden. Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Inland zugestellt, so kann der Bescheid in Deutschland nicht vollstreckt werden. Diese Forderungen können auch von Inkassounternehmen vor deutschen Gerichten nicht durchgesetzt werden. Ursprünglich sollte der EU-Rahmenbeschluss zur europaweiten Vollstreckung von Geldsanktionen über 70,- Euro bereits Anfang 2009 umgesetzt werden. Diese Umsetzung ist jedoch bis auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Zur Zeit können daher nur Bußgeldbescheide aus Österreich in Deutschland vollstreckt werden, da hier ein Abkommen zwischen den beiden Staaten besteht. Problematisch kann es jedoch werden, wenn Sie innerhalb der nächsten Jahre das Urlaubsland erneut besuchen. Die noch offenen Forderungen werden bis zu 5 Jahren gespeichert und können bei einer erneuten Einreise von den ausländischen Behörden vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Was sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.07.2009

arikel_04_07_09_-_websiteWas sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte?

Das Arbeitszeugnis ist Ihre persönliche Visitenkarte und sollte daher genau geprüft werden. Viele Formulierungen, die sich auf den ersten Blick lobend anhören, bedeuten etwas ganz anderes. So kann z.B. die Formulierung: „trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“ eine Warnung für den neuen Arbeitgeber sein, dass der Mitarbeiter Probleme mit Alkohol hat. Zudem muss das Arbeitszeugnis, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2008, branchenübliche Formulierungen enthalten. Fehlen diese kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Ergänzung des Zeugnisses haben, da die Auslassung ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen kann. Weiterhin darf der Name des Arbeitsnehmers im Zeugnis nicht falsch geschrieben sein und es muss das korrekte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses enthalten. Nach einem Urteil des ArbG Herford vom 01.04.2009 dürfen Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis auch nicht anbieten, künftigen Arbeitgebern jederzeit für telefonische Nachfragen über die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen. Ein solcher Passus sei objektiv als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.