Ist alleine die Standzeit eines Fahrzeugs beim Händler vor dem Verkauf ein Mangel? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 20.06.2009

arikel_20_06_09_-_websiteIst alleine die Standzeit eines Fahrzeugs beim Händler vor dem Verkauf ein Mangel?

Hier ist zu differenzieren. Bei Gebrauchtwagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10.03.2009 entschieden, dass eine längere Standzeit grundsätzlich keinen Mangel darstellt, der zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Es komme nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauchtwagen darauf an, dass bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die längere Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei fachmännischer Lagerung des Fahrzeugs der Zustand sogar besser sein kann, als der von gleichaltrigen Fahrzeugen ohne Standzeit. Daher muss immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob ein Mangel vorhanden ist, der auf die lange Standzeit zurückgeführt werden kann. Hier spielen auch die Art und der Ort der Aufbewahrung eine Rolle. Bei dem Verkauf eines Fahrzeugs als „Neuwagen“ oder „Jahreswagen“ beurteilt der BGH die Rechtslage jedoch schon seit längerer Zeit anders. Hier sei eine besondere Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart. Dieses dürfe seit seiner Herstellung bis zur Erstzulassung nicht länger als 12 Monate gestanden haben. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Wenn mir ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif vermietet, muss er mich dann darauf hinweisen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 06.06.2009

artikel_06_06_09Wenn mir ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif vermietet, muss er mich dann darauf hinweisen?

Ja. Der sog. Unfallersatztarif ist meist erheblich höher als ein normaler Mietwagentarif. Somit wird ein Teil der Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oft nicht ersetzt. Diese beruft sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der sich vor der Anmietung erkundigen muss, ob der Mietpreis angemessen ist. Der Geschädigte würde in diesen Fällen auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleiben. Daher ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass den Autovermieter eine Aufklärungspflicht trifft. In seinem Urteil vom 25.03.2009 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und in seinem Leitsatz ausgeführt: „Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.“ Verletzt der Vermieter seine Aufklärungspflicht besteht eventuell ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der dem Anspruch des Vermieters auf die höheren Mietwagenkosten entgegengehalten werden kann. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de