Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber lediglich mit seinen Initialen unterzeichnet wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 26.06.2010

Artikel_26_06_10Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber lediglich mit seinen Initialen unterzeichnet wurde?

Nein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2010 entschieden. Für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses ist in § 14 Abs. 4 TzBfG die Einhaltung der Schriftform vorgeschrieben. Dazu muss der Vertrag vom Arbeitgeber gem. § 126 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten ist die Befristungsabrede unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im entschiedenen Fall waren die Richter der Ansicht, dass die Befristungsabrede nichtig ist, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht von einem Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben worden sei. Auf dem Arbeitsvertrag fände sich zwar der Schriftzug des Geschäftsführers. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um dessen Unterschrift handele. Der Schriftzug erinnere allenfalls an die Initialen des Vor- und Familiennamens des Unterzeichners. Diese würden jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB darstellen. Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass eine anwaltliche Überprüfung der Details des Arbeitsvertrages oft hilfreich sein kann. Die Klägerin musste von ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.06.2010

Artikel_12_06_10Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft?

Bisher war es die Praxis, dass die Schadenspositionen, zu denen auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe gehören, nur gemäß der Quote erstattet wurden. Das bedeutet, dass bei einem Mitverschulden in Höhe von 25 % die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 75% der Sachverständigenkosten erstattet hat. Das Amtsgericht Siegburg ist dieser Vorgehensweise mit einem Urteil vom 31.03.2010 (Az. 111 C 10/10) jetzt entgegengetreten. Das Gericht war der Ansicht, dass im Gegensatz zu Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie z.B. Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten gar nicht erst anfallen würden, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht habe. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens seien Rechtverfolgungskosten, die nur dazu dienen würden entsprechend der Haftungsquote den erstattungsfähigen Anteil des Schadens zu ermitteln und gegenüber dem Schädiger zu beziffern. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung auch bei den oberen Gerichten durchsetzen wird. Aufgrund der für einen juristischen Laien unübersichtlichen Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen Schadenspositionen, kann einem Geschädigten nur geraten werden, sich nach einem Verkehrsunfall anwaltlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de