Darf der Arbeitsgeber die Nutzung von privaten Handys im Betrieb verbieten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Darf der Arbeitsgeber die Nutzung von privaten Handys im Betrieb verbieten?
Ja. Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat dies entschieden. Der Arbeitgeber betrieb im entschiedenen Fall ein Altenpflegeheim. In der Vergangenheit war die Nutzung privater Mobiltelefone erlaubt. Dann verbot die Leitung des Pflegeheims die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit per Dienstanweisung. Die Richter waren der Ansicht, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vorlag, welches verletzt worden sein könnte. Nach Meinung der Richter handelt es sich um eine mitbestimmungsfreie Anordnung, mit der die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Es gehöre nach Auffassung des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit – nur hierauf beziehe sich auch die Dienstanweisung des Arbeitgebers – von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen. Insoweit sei ebenfalls ein Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 zu sehen. In dieser Entscheidung ging es um eine Kündigung wegen der Privatnutzung eines Dienstcomputers und dort wurde in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen. Demnach sprachen für das Gericht mehrere Gründe dafür, in der Dienstanweisung eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht zu sehen, die auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates wirksam ist. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de