Darf der Arbeitsgeber die Nutzung von privaten Handys im Betrieb verbieten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 24.07.2010

Artikel_24_07_10Darf der Arbeitsgeber die Nutzung von privaten Handys im Betrieb verbieten?

Ja. Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat dies entschieden. Der Arbeitgeber betrieb im entschiedenen Fall ein Altenpflegeheim. In der Vergangenheit war die Nutzung privater Mobiltelefone erlaubt. Dann verbot die Leitung des Pflegeheims die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit per Dienstanweisung. Die Richter waren der Ansicht, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vorlag, welches verletzt worden sein könnte. Nach Meinung der Richter handelt es sich um eine mitbestimmungsfreie Anordnung, mit der die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Es gehöre nach Auffassung des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit – nur hierauf beziehe sich auch die Dienstanweisung des Arbeitgebers – von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen. Insoweit sei ebenfalls ein Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 zu sehen. In dieser Entscheidung ging es um eine Kündigung wegen der Privatnutzung eines Dienstcomputers und dort wurde in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen. Demnach sprachen für das Gericht mehrere Gründe dafür, in der Dienstanweisung eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht zu sehen, die auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates wirksam ist. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Was muss ich beachten, wenn mein Kind einen Ferienjob annehmen will? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 10.07.2010

Artikel_10_07_10Was muss ich beachten, wenn mein Kind einen Ferienjob annehmen will?

Wichtig ist das Alter des Schülers. Nach einer Presseerklärung der Bundesregierung vom 06.07.2010 dürfen Jugendliche grundsätzlich keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei der sie z.B. Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden. Schüler ab 13 Jahre dürfen, allerdings nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, für zwei Stunden am Tag mit leichten, kindgerechten Tätigkeiten, wie z.B. Babysitten oder Zeitungen austragen, Taschengeld dazuverdienen. Schulpflichtige ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Allerdings höchstens 40 Stunden wöchentlich und auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Minderjährige dürfen auch grundsätzlich an Feiertagen und am Wochenende nicht arbeiten. Wenige Ausnahmen finden sich lediglich im § 16 und § 17 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, so z.B. die Arbeit in Krankenanstalten oder im Gaststättengewerbe. Allerdings müssen selbst bei den Ausnahmeregelungen mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Ab einem Jahreseinkommen des Kindes von mehr als 8.004 Euro entfällt zudem der Anspruch auf Kindergeld, welches dann zurückzuzahlen ist. Der Freibetrag für Kinder von ALG II Empfängern wurde im Juni 2010 auf 1.200 Euro pro Jahr angehoben. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de