Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 21.08.2010

Artikel_21_08_10Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 08.09.2009 entschieden, dass die Regeln der StVO auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Im entschiedenen Fall wiesen die Fahrspuren des Parkplatzes, von denen aus die gesondert markierten Parkplätze angefahren werden mussten, eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei fahren zu lassen. Dies ermögliche, nach Ansicht des Gerichts, sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Hierdurch werde den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt. Aus diesem Grund liege es nahe, an den Kreuzungen auf dem Parkplatz die „Rechts- vor Links- Regel“ anzuwenden. Allerdings war das Gericht der Ansicht das Verschulden des Vorfahrtverletzers führe nicht dazu, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurück trete. Es handele sich um eine Verkehrssituation auf einem Parkplatz, in welcher mit geringen Geschwindigkeiten und generell mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss. So verblieb eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs in Höhe von 20 %. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn ein Fußgänger plötzlich verbotswidrig die Fahrbahn betritt und ein sich näherndes Fahrzeug daraufhin stark abbremst und ein weiteres Fahrzeug von hinten auf das abbremsende Fahrzeug auffährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 07.08.2010

Artikel_07_08_10Wer haftet, wenn ein Fußgänger plötzlich verbotswidrig die Fahrbahn betritt und ein sich näherndes Fahrzeug daraufhin stark abbremst und ein weiteres Fahrzeug von hinten auf das abbremsende Fahrzeug auffährt?

Hier haftet grundsätzlich der Fußgänger für die Fahrzeugschäden. Insbesondere auch für die Schäden, die dem Auffahrenden Fahrzeugführer entstanden sind. So hat auch das Amtsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 21.10.2009 entschieden. Hier war ein Fußgänger, der dazu noch stark alkoholisiert war, bei einer roten Fußgängerampel kurz auf die Fahrbahn getreten und danach wieder zurück auf den Bürgersteig. Das erste von links herannahende Fahrzeug bremste aufgrund dieses Verhaltens des Fußgängers stark ab und ein zweites Fahrzeug fuhr auf das abbremsende Fahrzeug auf. Das Gericht war der Ansicht, auch aus dem Auffahren des Fahrzeugs sei kein Mitverschulden des Auffahrenden herzuleiten. Der Anscheinsbeweis der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO der grundsätzlich immer gegen den Auffahrenden spreche, gelte nur im Verhältnis zum vorausfahrenden Fahrzeug, nicht aber im Verhältnis zu einem verbotswidrig die Straße betretenden Fußgänger. Zudem seien die Fahrzeuge erst im Anfahren begriffen gewesen, so dass das hintere Fahrzeug auch noch keinen ordnungsgemäßen Sicherheitsabstand erreicht haben musste. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de