Dürfen auch die im Gesetz vorgesehenen längeren Kündigungsfristen arbeitsvertraglich verkürzt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Dürfen auch die im Gesetz vorgesehenen längeren Kündigungsfristen arbeitsvertraglich verkürzt werden?
Nein, dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil am 14.06.2010 entschieden. Das Gesetz sieht in § 622 Abs. 2 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit jeweils längere Kündigungsfristen vor, die der Arbeitgeber einhalten muss. Nach Ansicht des Gerichts sei eine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist unwirksam. § 622 Abs. 5 BGB erlaube zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Allerdings gelte dies nur für die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB und nicht für die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit. Das Gericht führte aus, dass die verlängerten Kündigungsfristen auf der Einschätzung des Gesetzgebers beruhen würden, dass Arbeitnehmer mit zunehmender Beschäftigungsdauer eine erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen. Dieser Schutzzweck würde leerlaufen, wenn hiervon durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden könnte. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist durch einen Tarifvertrag bleibe möglich und es liege auch keine Benachteiligung nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien vor. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages könnten diese die Übernahme der tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Beachten Sie bei einer Kündigung stets die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, auch wenn mit falscher Frist gekündigt wurde. Ansonsten kann auch eine unwirksame Kündigung wirksam werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de