Führt die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwingend zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 30.10.2010

Artikel_30_10_10Führt die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwingend zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers?

Grundsätzlich kann eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.04.10 entschieden, dass die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwar grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Allerdings hätte in dem entschiedenen Fall die Berücksichtigung aller Umstände nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre und die fristlose Kündigung damit unwirksam ist. Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer tätig und belieferte unter anderem einen Kunden mit einer sehr engen und niedrigen Einfahrt. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse lieferte der Arbeitnehmer stets unfallfrei. Eines Tages wurde er bei der Auslieferung von einer ihm unbekannten Person, dem Liegenschaftsverwalter des Kunden, gemaßregelt. Bei der folgenden verbalen Auseinandersetzung bezeichnete der Arbeitnehmer diese Person mehrmals als „Arschloch“. Das Gericht berücksichtigte zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers, dass er sein Gegenüber nicht als Repräsentanten des Kunden seines Arbeitgebers erkannt habe und in der Vergangenheit stets unfallfrei ausgeliefert habe und somit zu Urecht gemaßregelt worden sei. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wie kann man sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Wehr setzten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 16.10.2010

Artikel_16_10_10Wie kann man sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Wehr setzten?

Grundsätzlich ist es immer anzuraten sich bei einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid anwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere sollten Sie selbst keine Angaben zum Tatvorwurf machen und die zweiwöchige Einspruchsfrist beachten. Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und an Hand der Akte überprüfen, ob Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung und Dokumentation der Messung sind von Messgerät zu Messgerät unterschiedlich und können vom Rechtsanwalt überprüft werden. Die ermittelten Messfehler, macht Ihr Rechtsanwalt dann geltend und kann so z.B. eine Einstellung des Verfahrens oder einen höheren Toleranzabzug erreichen. So hat das Amtsgericht Lübben am 16.03.2010 entschieden, dass ein Fahrer, der von einer Geschwindigkeitsmessung betroffen war, freizusprechen ist. Im entschiedenen Fall bestätigte der Messbeamte trotz Vorliegens gravierender Mängel in der vom Hersteller vorgeschriebenen Fotoliniendokumentation des Messgerätes die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes gemäß den Herstellervorgaben. Diese widersprüchliche Angabe des Messbeamten führte dazu, dass das Gericht insgesamt begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und Anwendung des Messgerätes durch den Beamten hatte. Aufgrund der unzulänglichen Dokumentation war dem Gericht eine Plausibilitätsprüfung verwehrt, so dass es den betroffenen Fahrzeugführer freisprach. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer ist Schuld am Unfall, wenn ich eine wartende Fahrzeugkolonne links überhole und mit einem Fahrzeug zusammenstoße, welches aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Kolonnenlücke nach links auf die Fahrbahn einbiegen wollte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.10.2010

Artikel_02_10_10Wer ist Schuld am Unfall, wenn ich eine wartende Fahrzeugkolonne links überhole und mit einem Fahrzeug zusammenstoße, welches aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Kolonnenlücke nach links auf die Fahrbahn einbiegen wollte?

Hier haftet grundsätzlich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einbiegen will. Dieser muss sich nach § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. So hat auch das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 19.02.2010 entschieden. Wenn Sie eine wartende Fahrzeugreihe ordnungsgemäß links überholen, müssen Sie nach Ansicht des Gerichts nicht mit Fahrzeugen rechnen, die aus einer Ausfahrt kommend eine Kolonnenlücke kreuzen. Den Benutzer einer Grundstücksausfahrt treffen wesentlich strengere Sorgfaltspflichten gegenüber den Teilnehmern des fließenden Verkehrs. Dem Fahrzeugführer der aus einem Grundstück ausfährt sei es, so die Richter, bei hohem Verkehrsaufkommen ohne Weiteres zuzumuten sich von einem anderen Verkehrsteilnehmer in die Straße einweisen zu lassen oder von einem Einfahren in die Fahrbahn nach links Abstand zu nehmen und sich erst in die andere Fahrtrichtung einzuordnen und dann später bei Gelegenheit in die gewünschte Fahrtrichtung zu wechseln. Anderes gilt nur, wenn dem Überholenden ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, wie das Überfahren einer durchgezogenen Linie oder von Sperrflächen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de