Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 27.11.2010

Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde?

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass ein Bußgeldbescheid in dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, die Dauer des Fahrverbotes jedoch nicht angegeben wurde, weder unwirksam noch nichtig sei. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Anordnung eines Fahrverbotes ohne konkrete Dauer als eine Anordnung eines Fahrverbotes mit der gesetzlichen Mindestfrist zu deuten und somit auch wirksam. Im entschiedenen Fall war die gesetzliche Grundlage der Anordnung des Fahrverbotes benannt worden und das Gericht vertrat die Meinung der Betroffene hätte damit unschwer erkennen können, welches Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildet und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen müsse. Damit handelte es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um den Fall einer absolut unbestimmten Rechtsfolge, der die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hätte. Wichtig für Betroffene bei formalen Fehlern im Bußgeldbescheid ist es, erst einmal fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, diesen jedoch nicht zu begründen. Innerhalb der Verjährungsfristen kann die Bußgeldstelle sonst die formalen Fehler durch den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides heilen. Damit sollten die formalen Mängel erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 13.11.2010

Artikel_13_11_10Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben?

Bei diesen berührungslosen Unfällen kann es grundsätzlich zu einer Haftung des Fahrzeugführers kommen, der die Ausweichreaktion des anderen Fahrzeugs ausgelöst hat, wenn das ausweichende Fahrzeug beim Ausweichen beschädigt wurde. Dabei reicht die bloße Anwesenheit des anderen Fahrzeugs an der Unfallstelle jedoch nicht aus. Der Geschädigte muss auf eine bestimmte Fahrweise des anderen Fahrzeugs reagiert haben. Mit Urteil vom 21.09.2010 hat der Bundesgerichtshof sogar entschieden, dass auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden könne, dass diese Reaktion ausgelöst hat. Dabei sei es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Der Geschädigte muss jedoch konkrete Anhaltspunkte nachweisen, die ihn befürchten ließen, ohne seine Reaktion werde es zu einer Kollision kommen. Damit ist die konkrete Verkehrssituation, die zu dem Unfall geführt hat, von entscheidender Bedeutung. Dem Geschädigten kann daher nur geraten werden, sich rechtlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de