Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde?
Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass ein Bußgeldbescheid in dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, die Dauer des Fahrverbotes jedoch nicht angegeben wurde, weder unwirksam noch nichtig sei. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Anordnung eines Fahrverbotes ohne konkrete Dauer als eine Anordnung eines Fahrverbotes mit der gesetzlichen Mindestfrist zu deuten und somit auch wirksam. Im entschiedenen Fall war die gesetzliche Grundlage der Anordnung des Fahrverbotes benannt worden und das Gericht vertrat die Meinung der Betroffene hätte damit unschwer erkennen können, welches Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildet und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen müsse. Damit handelte es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um den Fall einer absolut unbestimmten Rechtsfolge, der die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hätte. Wichtig für Betroffene bei formalen Fehlern im Bußgeldbescheid ist es, erst einmal fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, diesen jedoch nicht zu begründen. Innerhalb der Verjährungsfristen kann die Bußgeldstelle sonst die formalen Fehler durch den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides heilen. Damit sollten die formalen Mängel erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de