Kann mir auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden, wenn ich ein Tempo 30 Schild gar nicht sehen konnte, weil es z.B. verdeckt war? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.12.2010

Artikel_24_12_10Kann mir auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden, wenn ich ein Tempo 30 Schild gar nicht sehen konnte, weil es z.B. verdeckt war?

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 30.09.2010 entschieden, dass ein Verkehrsschild, dass die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, aber wegen starkem Baumwuchs nicht erkennbar ist, auch keine Grundlage für einen Bußgeldbescheid sein kann. Lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung über der in Ortschaften grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h könne dem Betroffenen vorgeworfen werden. Im entschiedenen Fall war ein Taxifahrer in eine Straße eingebogen, bei der das Verkehrsschild, welches die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzte, nicht erkennbar war, weil es durch Baumwuchs vollständig verdeckt war. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen trotzdem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehend von 30 km/h verurteilt. Der Betroffene hätte nach Ansicht des Amtsgerichts erkennen können, dass es sich um eine Tempo 30 Zone handelt. Es seien Fahrbahnverengungen vorhanden gewesen und an den Kreuzungen hätte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gegolten. Dieses Urteil hob das OLG Hamm auf. Die Richter stellten fest, dass ein nicht wahrnehmbares Verkehrsschild gar keine Rechtswirkungen entfaltet und damit nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen abgestellt werden kann. Lassen Sie sich beim Erhalt eines Bußgeldbescheides daher rechtlich beraten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn ein Radfahrer auf einem nicht gestreuten Radweg bei Glatteis stürzt und sich verletzt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.12.2010

Artikel_11_12_10Wer haftet, wenn ein Radfahrer auf einem nicht gestreuten Radweg bei Glatteis stürzt und sich verletzt?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 30.04.2010 entschieden, dass Radfahrer, die auf einem ungestreuten Radweg zu Fall kommen durchaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde haben können. Das Gericht hat festgestellt, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für die Gemeinde bestehe. Allerdings gelte etwas anderes für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle nach Ansicht des Gerichts auch der zentrale Verkehrsknotenpunkt der kleinen Gemeinde, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrrad gestürzt war. Auch dass die Gemeindesatzung eine Streupflicht erst ab 7.30 Uhr vorschrieb, konnte nach Meinung der Richter die Gemeinde nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht entbinden. Der Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde war schon um 7:30 Uhr und ortsansässige Discounter hatten schon um 7:00 Uhr geöffnet. Daher müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut werden. Allerdings sah das Gericht eine hälftige Mithaftung der Klägerin. Diese hätte die Glätte erkennen können und hätte entsprechend vorsichtiger fahren müssen. Daher wurde der gestürzten Radfahrerin, die einen offenen Bruch am Ellenbogen erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- Euro zugesprochen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de