Wie weit dürfen Vorgaben des Arbeitgebers zum Aussehen seiner Mitarbeiter gehen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 22.01.2011

Artikel_22_01_11Wie weit dürfen Vorgaben des Arbeitgebers zum Aussehen seiner Mitarbeiter gehen?

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern grundsätzlich Vorgaben zum Aussehen machen. Solche Vorgaben müssen jedoch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters verhältnismäßig sein. Das Landesarbeitsgericht Köln hat z.B. entschieden, dass die Vorgabe für weibliche Mitarbeiter im Bereich einer Fluggastkontrolle nur einfarbige Fingernägel zu tragen unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts werde das Ziel eines einheitlichen Erscheinungsbildes vor allem durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht. Die Farbe der Fingernägel sei ohne Bedeutung. Ebenso sah das Gericht die Vorgabe an männliche Mitarbeiter keine künstlichen Haare zu tragen und bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden als unwirksam an. Das Gericht war der Meinung alle Mitarbeiter weisen sowieso unterschiedliche Haarfarben und Frisuren auf. Zudem sah das Gericht einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das verbotene Tragen eines Haarteiles könne für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarausfall leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein. Dagegen sah das Gericht die Vorgabe nur kurze Fingernägel zu tragen und auch die Vorgabe Unterwäsche zu tragen als wirksam an. Zu lange Fingernägel würden ein Verletzungsrisiko darstellen. Das Tragen von Unterwäsche sei gerechtfertigt, da die Dienstkleidung weniger abgenutzt und somit länger halten würde. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 08.01.2011

Artikel_08_01_11Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden?

Nein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.09.2010 entschieden, dass ein Autohändler, der ohne weitere Hinweise ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ anbietet, irreführend wirbt und damit sogar wettbewerbswidrig handelt. Nach Ansicht des Gerichts denke ein Kaufinteressent bei der hier relevanten Werbung nicht ohne weiteres daran und gehe nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen ist. Die Nutzung eines Fahrzeugs durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Temperament und Fahrverhalten, unterschiedlichen Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen könne und werde vielfach (negative) Auswirkungen auf die Abnutzung (die Verschleißteile des Fahrzeugs) und den Pflegezustand haben. Jedenfalls sei, so die Richter, die spezielle Abnutzung des Fahrzeugs durch dessen Einsatz als Mietfahrzeug und die damit verbundenen Nachteile ersichtlich unvereinbar mit den Qualitätsvorstellungen des Rechtsverkehrs von einem Fahrzeug aus erster Hand und insbesondere von einem Jahreswagen. Für Sie als Käufer eines solchen Fahrzeugs besteht die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Händler nicht auf den vorherigen Einsatz als Mietfahrzeug hingewiesen hat. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de