Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.02.2011

Artikel_19_02_11Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft?

Grundsätzlich sind derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und daher müssen Sie diese Kosten nicht bezahlen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2011 so entschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugeigentümer den Autohändler damit beauftragt sein Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Fahrzeugeigentümers zu verkaufen. Der Autohändler sollte beim Verkauf des Fahrzeugs eine entsprechende Provision erhalten. Allerdings stellte der Autohändler dem Fahrzeugeigentümer zusätzlich eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 Euro pro Woche in Rechnung. Diese hatte der Autohändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Diese Klausel hielt das Gericht für unwirksam, da sie den Kunden neben der ohnehin zu zahlenden Provision mit weiteren Kosten belaste. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Gericht führte weiter aus, dass die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des PKW auf dem Gelände des Autohändlers nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden diene, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Autohändlers, einen Verkauf zu vermitteln und hierfür die verabredete Provision zu erlangen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber von mir die Erstattung von Fortbildungskosten verlangen, wenn ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig selbst beende? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 05.02.2011

Artikel_05_02_11Darf der Arbeitgeber von mir die Erstattung von Fortbildungskosten verlangen, wenn ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig selbst beende?

Das kommt darauf an. Die Rückzahlung von Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten muss vor der Fortbildung vereinbart werden, eine nachträgliche Vereinbarung ist unwirksam. Diese frühzeitige Vereinbarung ist notwendig, damit der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Fortbildung erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er die vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten erstatten muss. Nicht erstattungsfähig sind allerdings Kosten einer betrieblichen Ausbildung, diese hat der Ausbildungsbetrieb selbst zu tragen. Am 19.01.2011 hat das Bundesarbeitsgericht zudem entschieden, dass auch eine Rückzahlungsklausel wirksam ist, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch noch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Voraussetzung ist lediglich, dass die Weiterbildung auch für den Arbeitnehmer eine geldwerten Vorteil darstellt. Das bedeutet, dass die Fortbildung für den Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers vorteilhaft sein muss. Bei Weiterbildungen die z.B. eine Software betreffen, die nur im Betrieb des Arbeitsgebers eingesetzt wird, dürfte kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu sehen sein. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de