Darf ich meinen Urlaub auch ohne Urlaubsbewilligung des Arbeitgebers selbst antreten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 19.03.2011

Artikel_19_03_2011Darf ich meinen Urlaub auch ohne Urlaubsbewilligung des Arbeitgebers selbst antreten?

Nein. Bewilligt der Arbeitgeber Ihnen keinen Urlaub, dürfen Sie den Urlaub nicht eigenmächtig selbst antreten. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Sie müssen eine Klage auf Urlaubserteilung beim Arbeitsgericht erheben. Ein Urlaubsanspruch besteht z.B. für einen Arbeitnehmer im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Im Einzelfall ist jedoch auch bei einer Selbstbeurlaubung eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Eine 51jährige Mitarbeiterin einer Behörde hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie nach fast einem halben Jahr Krankheit wieder arbeitsfähig sein werde und ihr Arzt ihr geraten habe zur besseren Genesung zunächst in den Urlaub zu fahren. Die Behörde verweigerte die Bewilligung des Urlaubs. Daraufhin fuhr die Arbeitnehmerin eigenmächtig in den Urlaub und wurde fristlos gekündigt. Nach Ansicht der Richter sei zu Gunsten der Arbeitnehmerin die lange beanstandungsfreie Beschäftigungszeit zu berücksichtigen und dass aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit bei der Behörde ihre Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt sehr schlecht seien. Im Falle einer fristlosen Kündigung sollten Sie sich daher sofort rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 05.03.2011

Artikel_05_03_11Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“?

Ja. Das Landgericht Köln hat am 20.01.2011 entschieden, dass der Käufer bei der Angabe Neufahrzeug in einer Internetanzeige auch die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs nach deutschem Recht erwarten dürfe. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wurde und höchstens 12 Monate zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags liegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer ein Fahrzeug im Internet bestellt, welches im Inserat als Neufahrzeug beworben wurde, obwohl es bereits 3 Jahre alt war. Lediglich in den AGB hieß es, dass der Verkäufer überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importiere, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Es wurde von dem Verkäufer jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier als Neufahrzeug angepriesenen Fahrzeug um ein solches Fahrzeug handelt. Der Verkäufer hätte bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das Fahrzeug bereits vor 3 Jahren gebaut wurde. Der Käufer konnte damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de