Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.04.2011

Artikel_30_04_2011Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird?

Grundsätzlich muss die Versicherung trotzdem zahlen. Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass es keine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft hinter der Sonnenblende im Fahrzeug aufbewahrt wird.  Eine Leistungsfreiheit  des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht der Richter erleichtere ein im Fahrzeug vorhandener Fahrzeugschein, anders als z.B. ein Zweitschlüssel der im Fahrzeug aufbewahrt wird, nicht die Diebstahlshandlung. Zudem war der Fahrzeugschein von außen nicht sichtbar, da er hinter der Sonnenblende aufbewahrt wurde. Daher konnte nach Meinung der Richter auch der Diebstahlsvorsatz nicht durch den im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Fahrzeugschein hervorgerufen werden. Auch wenn die Versicherung bei einem nicht sichtbaren Fahrzeugschein, der im Inneren des Fahrzeugs aufbewahrt wird, grundsätzlich zahlen muss, weil nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist, sollte man davon absehen. Im Schadensfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Ist es zulässig, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gestaffelt ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 16.04.2011

Artikel_16_04_2011Ist es zulässig, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gestaffelt ist?

Nein. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18.01.2011 dürfte dies nicht zulässig sein. Geklagt hatte eine 24jährige, der nach dem Tarifvertrag nur 34 Tage Urlaub zustanden. Mitarbeiter nach dem vollendeten 30. Lebensjahr hatten jedoch Anspruch auf 36 Tage Urlaub. Das Gericht sah hierin eine Altersdiskriminierung, die auch nicht nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt sei. Eine solche mögliche sachliche Rechtfertigung hätte sich im Tarifvertrag nicht gefunden und das Argument des Arbeitgebers der längere Urlaubsanspruch für ältere Arbeitnehmer diene der Vereinbarkeit von Familie und Beruf  komme nicht zum Tragen. Damit steht allen Arbeitnehmern, die unter die Geltung solcher Tarifverträge fallen der gleiche und somit der höchste geregelte Urlaubsanspruch zu. Die Entscheidung wurde zwar für einen Tarifvertrag getroffen, jedoch dürfte dies damit erst recht für Arbeitsverträge mit entsprechenden Klauseln gelten, die unterschiedliche Urlaubsansprüche gestaffelt nach dem Lebensalter vorsehen. Das entscheidende Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass auch das BAG diese Entscheidung bestätigen wird. Da auch Ausnahmen denkbar und möglich sind, sollten Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet bei einer Falschbetankung meines Fahrzeugs? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.04.2011

Artikel_02_04_2011Wer haftet bei einer Falschbetankung meines Fahrzeugs?

Nach der Einführung des neuen Treibstoffs E10 stellen sich viele Autofahrer die Frage, wer haftet eigentlich, wenn durch eine Falschbetankung ein Motorschaden eintritt. Gerichtliche Entscheidungen zur Falschbetankung gab es auch schon vor der Einführung des neuen Treibstoffs. Diese können Anhaltspunkte liefern, wie eine rechtliche Bewertung aussehen könnte. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 22.10.10 entschieden, dass der Tankstellenbetreiber haftet, wenn ein Tankstellenmitarbeiter eine Falschbetankung des Fahrzeugs des Kunden vornimmt. Dem Fahrzeugbesitzer kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er den Tankstellenmitarbeiter beim Tankvorgang nicht kontrolliert hat. Eine Mithaftung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Fahrzeugführer erst nach 40 km Fahrtstrecke ein Ruckeln wahrnimmt und das Fahrzeug erst dann abstellt, der Motorschaden wegen der Fahrtstrecke zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eingetreten ist. Der Fahrzeugführer hatte ja keinerlei Anhaltspunkte an eine Falschbetankung als Fehlerursache zu denken. Wenn der Kunde selbst tankt, haftet er auch bei verwirrender Anordnung und Beschriftung der Zapfsäulen, wenn er statt Diesel Supertreibstoff tankt. Dies hat ebenfalls das OLG Hamm entschieden. Ob allerdings die Hersteller, Werkstätten oder Tankstellen bei fehlerhaften Auskünften in Bezug auf die E10 Verträglichkeit der Fahrzeuge haften ist juristisch noch völlig offen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de