Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.04.2011

Artikel_30_04_2011Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird?

Grundsätzlich muss die Versicherung trotzdem zahlen. Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass es keine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft hinter der Sonnenblende im Fahrzeug aufbewahrt wird.  Eine Leistungsfreiheit  des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht der Richter erleichtere ein im Fahrzeug vorhandener Fahrzeugschein, anders als z.B. ein Zweitschlüssel der im Fahrzeug aufbewahrt wird, nicht die Diebstahlshandlung. Zudem war der Fahrzeugschein von außen nicht sichtbar, da er hinter der Sonnenblende aufbewahrt wurde. Daher konnte nach Meinung der Richter auch der Diebstahlsvorsatz nicht durch den im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Fahrzeugschein hervorgerufen werden. Auch wenn die Versicherung bei einem nicht sichtbaren Fahrzeugschein, der im Inneren des Fahrzeugs aufbewahrt wird, grundsätzlich zahlen muss, weil nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist, sollte man davon absehen. Im Schadensfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de