Kann der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung einfach wieder zurücknehmen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.05.2011

Artikel_28_05_11Kann der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung einfach wieder zurücknehmen?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht einfach vom Arbeitgeber zurückgenommen werden kann. Hier lauern einige rechtliche Fallstricke. So kann zwar die Zurücknahme der Kündigung als Angebot des Arbeitgebers gewertet werden, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot muss der Arbeitnehmer jedoch auch annehmen. Dies kann möglicherweise in der Aufnahme der Arbeitstätigkeit gesehen werden. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer z.B. krank ist? Dann sollte der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses umgehend schriftlich annehmen. Hier empfiehlt sich die Übermittlung der Annahmeerklärung per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang beim Arbeitgeber beweisen zu können. Besondere Vorsicht ist auch bei einer mündlichen Erklärung des Arbeitgebers geboten, die schriftlich ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Hier müssen Sie später beweisen, dass Sie sich mit dem Arbeitgeber auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Im Zweifel sollte vor Ablauf der dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird sonst auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam und der Arbeitgeber kann sich an eine mündliche Rücknahme der Kündigung sicher nicht erinnern. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Gegen einen Arbeitnehmer wurde wegen einer Straftat eine Abmahnung ausgesprochen. Kann der Arbeitgeber wegen dieser Straftat dann später noch eine Kündigung aussprechen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 14.05.2011

Artikel_14_05_11Gegen einen Arbeitnehmer wurde wegen einer Straftat eine Abmahnung ausgesprochen. Kann der Arbeitgeber wegen dieser Straftat dann später noch eine Kündigung aussprechen?

Grundsätzlich ist eine spätere Kündigung nach einer Abmahnung unwirksam. So hat auch das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28.04.2011 entschieden. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ist zu entnehmen, dass nach Ansicht der Richter der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Abmahnung zu erkennen gegeben habe, dass er das Verhalten des Arbeitnehmers nur mit einer Abmahnung ahnden will, nicht jedoch mit einer Kündigung. Das Gericht hat entschieden, der Arbeitgeber verzichte mit einer Abmahnung auf das Kündigungsrecht für das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall hatte eine Justizangestellte unter Verletzung des Dienstgeheimnisses den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses an die Mutter des Betroffenen weitergeleitet. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses stellt eine Straftat dar. Dieses Verhalten wäre zwar geeignet gewesen sofort eine Kündigung auszusprechen. Die Arbeitnehmerin wurde jedoch nur abgemahnt und das Arbeitsverhältnis weiter fortgesetzt. Nach der strafrechtlichen Verurteilung der Arbeitnehmerin wurde ihr wegen des strafbaren Verhaltens fristlos gekündigt. Diese Kündigung erklärte das Gericht für unwirksam. Eine spätere Kündigung sei dann nur möglich, wenn neue Tatsachen vorliegen würden, was hier nicht der Fall war. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de