Kann der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung einfach wieder zurücknehmen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.05.2011

Artikel_28_05_11Kann der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung einfach wieder zurücknehmen?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht einfach vom Arbeitgeber zurückgenommen werden kann. Hier lauern einige rechtliche Fallstricke. So kann zwar die Zurücknahme der Kündigung als Angebot des Arbeitgebers gewertet werden, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot muss der Arbeitnehmer jedoch auch annehmen. Dies kann möglicherweise in der Aufnahme der Arbeitstätigkeit gesehen werden. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer z.B. krank ist? Dann sollte der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses umgehend schriftlich annehmen. Hier empfiehlt sich die Übermittlung der Annahmeerklärung per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang beim Arbeitgeber beweisen zu können. Besondere Vorsicht ist auch bei einer mündlichen Erklärung des Arbeitgebers geboten, die schriftlich ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Hier müssen Sie später beweisen, dass Sie sich mit dem Arbeitgeber auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Im Zweifel sollte vor Ablauf der dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird sonst auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam und der Arbeitgeber kann sich an eine mündliche Rücknahme der Kündigung sicher nicht erinnern. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de