Wie weit dürfen Vorgaben des Arbeitgebers zum Aussehen seiner Mitarbeiter gehen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Wie weit dürfen Vorgaben des Arbeitgebers zum Aussehen seiner Mitarbeiter gehen?
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern grundsätzlich Vorgaben zum Aussehen machen. Solche Vorgaben müssen jedoch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters verhältnismäßig sein. Das Landesarbeitsgericht Köln hat z.B. entschieden, dass die Vorgabe für weibliche Mitarbeiter im Bereich einer Fluggastkontrolle nur einfarbige Fingernägel zu tragen unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts werde das Ziel eines einheitlichen Erscheinungsbildes vor allem durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht. Die Farbe der Fingernägel sei ohne Bedeutung. Ebenso sah das Gericht die Vorgabe an männliche Mitarbeiter keine künstlichen Haare zu tragen und bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden als unwirksam an. Das Gericht war der Meinung alle Mitarbeiter weisen sowieso unterschiedliche Haarfarben und Frisuren auf. Zudem sah das Gericht einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das verbotene Tragen eines Haarteiles könne für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarausfall leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein. Dagegen sah das Gericht die Vorgabe nur kurze Fingernägel zu tragen und auch die Vorgabe Unterwäsche zu tragen als wirksam an. Zu lange Fingernägel würden ein Verletzungsrisiko darstellen. Das Tragen von Unterwäsche sei gerechtfertigt, da die Dienstkleidung weniger abgenutzt und somit länger halten würde. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de