Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam
Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben?
Bei diesen berührungslosen Unfällen kann es grundsätzlich zu einer Haftung des Fahrzeugführers kommen, der die Ausweichreaktion des anderen Fahrzeugs ausgelöst hat, wenn das ausweichende Fahrzeug beim Ausweichen beschädigt wurde. Dabei reicht die bloße Anwesenheit des anderen Fahrzeugs an der Unfallstelle jedoch nicht aus. Der Geschädigte muss auf eine bestimmte Fahrweise des anderen Fahrzeugs reagiert haben. Mit Urteil vom 21.09.2010 hat der Bundesgerichtshof sogar entschieden, dass auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden könne, dass diese Reaktion ausgelöst hat. Dabei sei es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Der Geschädigte muss jedoch konkrete Anhaltspunkte nachweisen, die ihn befürchten ließen, ohne seine Reaktion werde es zu einer Kollision kommen. Damit ist die konkrete Verkehrssituation, die zu dem Unfall geführt hat, von entscheidender Bedeutung. Dem Geschädigten kann daher nur geraten werden, sich rechtlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de