Ich besitze ein Handy mit integriertem Navigationsgerät. Darf ich das Handy zum Zwecke der Navigation im Fahrzeug verwenden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.07.2008

artikel_19_juli_-_websiteIch besitze ein Handy mit integriertem Navigationsgerät. Darf ich das Handy zum Zwecke der Navigation im Fahrzeug verwenden?

Grundsätzlich ist die Benutzung von Mobiltelefonen nach § 23 Abs. 1 a StVO beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verboten, wenn das Mobiltelefon dabei in der Hand gehalten werden muss. Dieses „Handyverbot“ gilt nach der Rechtsprechung auch schon dann, wenn das Handy nur in die Hand genommen wird, um auf die Uhr zu schauen oder wenn es als Diktiergerät verwendet wird. Solange man das Handy zur Navigation in der Halterung belässt passiert nichts. Wenn der Fahrer das Handy jedoch bei laufendem Motor in die Hand nimmt, um eine Veränderung der Route einzugeben oder auf das kleinere Display zu schauen, so ist dies unzulässig. Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 30.06.2008 entschieden. Der Gesetzestext erfasse alle Bedienfunktionen des Mobiltelefons. Dies zeigt auch wie widersprüchlich die Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO ist. Ein Fahrer der ein reines Navigationsgerät während der Fahrt in die Hand nimmt, wird dafür nur belangt, wenn er dadurch konkret vom Straßenverkehr abgelenkt wird. Dies ist jedoch im Regelfall schwer nachweisbar.


Verkehrsrecht: Muss ich nach einem Verkehrsunfall gegenüber den Polizeibeamten vor Ort eine Aussage zum Unfallhergang machen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 05.07.2008

artikel_5_juli_-_websiteVerkehrsrecht – Leserfrage: Muss ich nach einem Verkehrsunfall gegenüber den Polizeibeamten vor Ort eine Aussage zum Unfallhergang machen?

Antwort: Nein, grundsätzlich sind Sie nur verpflichtet Ihre Personalien, wie Name, Anschrift, Haftpflichtversicherung etc. anzugeben. Auf Verlangen müssen Sie natürlich auch den Fahrzeugschein und Ihren Führerschein vorlegen. Zum Unfallhergang müssen Sie keine Angaben machen. Vor allem wenn Sie aufgeregt und unsicher sind, empfiehlt es sich erst einmal nichts zu sagen. Wie schnell wird in der Aufregung ein Satz schlecht formuliert. Solche Aussagen sind im Nachhinein nur schwer zu korrigieren und können auch in einem eventuellen Bußgeldverfahren gegen Sie verwendet werden. Lediglich bei Sachverhalten, die nur vor Ort festgestellt werden können, sollten Sie die Polizeibeamten bitten dies aufzunehmen. Wenn beispielsweise der Unfallgegner nicht geblinkt hat oder kein Bremslicht erkennbar war, sollte man vor Ort prüfen lassen, ob hier ein Defekt am Fahrzeug vorliegt.