Was versteht man unter einem sogenannten „Augenblicksversagen“ und welche Folgen hat ein solches? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 28.02.2009

artikel_28_02_09_-_websiteWas versteht man unter einem sogenannten „Augenblicksversagen“ und welche Folgen hat ein solches?

Ein Augenblicksversagen kann dazu führen, dass trotz ordnungsgemäßer Messung bei einem Verkehrsverstoß, z.B. bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder einem Rotlichtverstoß, ausnahmsweise von einem angeordneten Fahrverbot abgesehen werden kann. Auch wenn das Bußgeldverfahren nicht eingestellt wird, besteht zumindest die Möglichkeit die Folgen für den Betroffenen zu mildern. Von einem Augenblicksversagen wird dann gesprochen wenn das verkehrswidrige Verhalten auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Fahrzeugführer unterlaufen kann. So muss nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe ein auswärtiger Autofahrer auf einer dreispurig ausgebauten Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h rechnen, wenn keine Gründe für eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches vorhanden sind. Hier ist es Aufgabe Ihres Verteidigers gerade Ihre spezielle Situation darzustellen. Daher sollten Sie vor allem keine Angaben im Anhörungsbogen selber tätigen.


Was ist eine Verdachtskündigung und welche Möglichkeiten gibt es sich zur Wehr zu setzen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 14.02.2009

artikel_14_02_09_-_websiteWas ist eine Verdachtskündigung und welche Möglichkeiten gibt es sich zur Wehr zu setzen?

Bei einer Verdachtskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis obwohl er eine schwere Pflichtverletzung (z.B. Straftat) des Arbeitnehmers nicht nachweisen kann. Allein ein begründeter und dringender Tatverdacht der auf objektiven Tatsachen beruht rechtfertigt die Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber auch hier einiges beachten, da ihm schon zugestanden wird, nicht die Pflichtverletzung selbst beweisen zu müssen. So ist der Betriebsrat anzuhören. Weiterhin muss nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.06.2008 der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Wenn nach der Anhörung des Arbeitnehmers Zweifel am Tathergang bestehen, muss der Arbeitgeber die Personen befragen, die an dem Vorfall beteiligt waren oder Kenntnis über ihn haben. Es lohnt sich also durchaus gegen eine Kündigung vorzugehen. Zu beachten ist bei einer Verdachtskündigung, wie bei anderen Kündigungen auch, die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Bei einer fristlosen Kündigung sind zudem die Auswirkungen auf die sozialrechtlichen Ansprüche zu beachten. So droht z.B. eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit, wenn der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht auch unter www.kanzlei-ewert.de