Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich wegen einer lang andauernden Krankheit meinen Jahresurlaub im Kalenderjahr und auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht nehmen kann? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.03.2009

artikel_28_03_09_-_websiteVerfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich wegen einer lang andauernden Krankheit meinen Jahresurlaub im Kalenderjahr und auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht nehmen kann?

Nein. Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) nicht erfüllt werden kann. Dieser Rechtsprechung ist der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2009 entgegengetreten. Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr darf auch dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich dem EuGH angeschlossen. Allerdings gelten diese Urteile wohl nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen gem. § 3 BUrlG und nicht für Mehrurlaub, der einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Sie sollten zudem darauf achten, dass noch offene Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden müssen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.


Kann jemand wegen der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Minimalbeträgen fristlos gekündigt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 14.03.2009

artikel_14_03_09_-_websiteKann jemand wegen der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Minimalbeträgen fristlos gekündigt werden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Februar 2009 entschieden, dass auch die Unterschlagung kleinster Beträge zu einer fristlosen Kündigung führen kann. In diesem Fall hatte eine langjährig beschäftigte Kassiererin nach der Überzeugung des Gerichts Leergutbons im Wert von 1,30 Euro zu Unrecht an sich genommen. Nach Ansicht des Gerichts komme es hier nicht auf den Schaden an, der dem Arbeitgeber entstanden ist, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Diese Entscheidung stieß auf heftige Kritik. Daher lohnt es sich durchaus sich bei einer sog. Bagatellkündigung zur Wehr zu setzen. Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. Dort hatte eine Mitarbeiterin einer Frischfleischwarentheke eines Warenhauses zwei Haarspangen im Wert von 1,99 Euro an sich genommen, um die vorgeschriebene Diensthaube zu befestigen und diese später nicht bezahlt. Dies rechtfertige keine fristlose Kündigung entschied das Gericht. Nach Meinung der Richter seien Verschuldensgrad und Schadenshöhe in solchen Fällen gegeneinander abzuwägen.