Welche Konsequenzen drohen beim Wenden an einer Ampelkreuzung? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 25.04.2009

artikel_25_04_09_-_websiteWelche Konsequenzen drohen beim Wenden an einer Ampelkreuzung?

Bei einem ausdrücklichen Wendeverbot droht ein Bußgeld. Allerdings ist auch höchste Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten, wenn kein Wendeverbot besteht. Fährt während des Wendevorgangs ein anderes Fahrzeug auf, so wird nach einer Pressemitteilung des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2008 eine Schadensteilung zwischen dem auffahrenden und wendenden Fahrzeug vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Autofahrer im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung nur dann auf die andere Fahrbahnseite hinüberwechseln, um seine Fahrt in entgegengesetzer Richtung fortzusetzen (sog. U-Turn), wenn es ihm möglich ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen. Ist das nicht der Fall und fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf den Wendenden auf, haftet dieser auch dann in Höhe von 50 Prozent für den entstandenen Schaden, wenn ein „U-Turn“ an der Stelle nicht verboten ist. Grundsätzlich sollten Sie nach einem Verkehrsunfall keine Angaben zum Unfallhergang machen, sondern erst anwaltlichen Rat einholen. Falsche Formulierungen reichen den Versicherungen oft, um eine Haftungsquote zu Ihren Ungunsten zu bilden. Im Prozess lassen sich einmal getätigte Aussagen meist nur schwer korrigieren.


Darf ich mein Motorrad schieben und abstellen, wenn ein Verkehrszeichen Krafträder verbietet? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.04.2009

artikel_11_04_09_-_websiteDarf ich mein Motorrad schieben und abstellen, wenn ein Verkehrszeichen Krafträder verbietet?

Ja. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 23.02.2009 entschieden, dass das Verkehrszeichen 260 weder das Schieben von Krafträdern im gesperrten Verkehrsbereich verbiete, noch deren Parken oder Halten. Dies zeige sich durch einen Vergleich mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art. Dieses Verbot gelte ausdrücklich gerade nicht für das Schieben von Fahrrädern und Krafträdern. Daher könne das Zeichen 260, welches das generelle Verbotszeichen nur konkretisiert und einschränkt, nicht das Schieben von Krafträdern verbieten. Dies hätte der Verordnungsgeber sonst ausdrücklich klarstellen müssen. Das OLG widersprach damit der Entscheidung des Amtsgerichts, das den Betroffenen wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens verurteilt hatte. Dieser hatte sein Motorrad in einem gesperrten Bereich abgestellt und sich dahingehend eingelassen, dass Kraftrad vom Verbotsschild bis zum Abstellplatz geschoben zu haben. Gegen die Verurteilung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und Recht bekommen. Hier zeigt sich wieder einmal, dass man sich mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung durchaus erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen kann.