Sollte ich nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellen lassen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 03.01.2009

artikel_03_01_09_-_websiteSollte ich nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellen lassen?Wenn ja, muss ich das Gutachten von dem Sachverständigen erstellen lassen, den die Versicherung des Unfallverursachers beauftragen will?

Wenn kein Bagatellschaden vorliegt, der Fahrzeugschaden also einen Betrag von 750,00 Euro übersteigt, sollte man den Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Sachverständigen durch ein Gutachten feststellen lassen. Sie sind hier nicht verpflichtet den von der Versicherung des Unfallverursachers benannten Gutachter zu beauftragen und sollten hier lieber einem freien Sachverständigen vertrauen. Die Gutachterkosten, die Ihnen entstehen, gehören zum Schaden und sind grundsätzlich von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. Es kommt leider immer wieder vor, dass die Versicherungen das Gutachten des freien Sachverständigen „prüfen“ und herunterrechnen, weil billigerer Werkstätten zur Verfügung stehen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der Geschädigte bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf (BGH Urteil vom 29.04.2003). Ein Verweis auf andere Werkstätten ist somit grundsätzlich nicht zulässig. Hier lohnt es sich in den meisten Fällen, nicht nachzugeben, sondern sich zur Wehr zu setzen.


Kann ich auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 27.09.2008

artikel_27_septembert_-_websiteKann ich auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden?

Ja auch auf einem Privatparkplatz kann ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden. Allerdings gibt den Abschleppauftrag nicht die Polizei oder das Ordnungsamt, sondern der Eigentümer des Parkplatzes. Dieser muss die Kosten für den Abschleppdienst verauslagen. Der Eigentümer des Privatparkplatzes hat dann jedoch einen Erstattungsanspruch gegen den Halter des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges auf Ersatz der Abschleppkosten. Das hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 13.02.2006(AZ: 5 C 139/05) so entschieden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Störung des Besitzes anders beseitigt werden kann oder es dem Parkplatzeigentümer tatsächlich unmöglich ist selber noch dort zu parken. So muss man beispielsweise mit einer Abschleppmaßnahme rechnen, wenn man sein Fahrzeug auf einen leeren privaten Firmenparkplatz stellt und noch genügend Platz für die Firmenfahrzeuge frei ist. Grundsätzlich darf also der rechtmäßige Eigentümer seinen Parkplatz auch mittels Abschleppmaßnahmen „verteidigen“, ohne dass große Einschränkungen bestehen.


Muss ich bei einem Stauende auf der Autobahn unbedingt mein Warnblinklicht einschalten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 13.09.2008

artikel_13_septembert_-_websiteMuss ich bei einem Stauende auf der Autobahn unbedingt mein Warnblinklicht einschalten?

Ja. Vor allem im Hinblick auf die Folgen muss der nachfolgende Verkehr gewarnt werden. Das Landgericht Memmingen hat entschieden, dass derjenige, der es vorschriftswidrig unterlässt das Warnblinklicht einzuschalten in Höhe von 25 % für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der entsteht, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer zu spät reagiert und auf das Stauende auffährt. Natürlich sollten hier nicht nur finanzielle Aspekte eine Rolle spielen, denn die Gefahr von schweren Verletzungen ist bei Unfällen auf Autobahnen durch die höheren Geschwindigkeiten ungleich höher.


Wie mache ich Schadensersatzansprüche geltend, wenn ich im Urlaub im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt werde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.08.2008

artikel_2_august_-_websiteWie mache ich Schadensersatzansprüche geltend, wenn ich im Urlaub im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt werde?

Geschädigte können bei einem Unfall mit einem Fahrzeug aus einem anderen EU Staat ihre Schadensersatzansprüche auch bei einem Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung in Deutschland geltend machen. Dieser muss innerhalb von 3 Monaten den Schadensersatz zahlen. Ist dies nicht möglich muss der Regulierungsbeauftragte die Gründe dafür benennen. Erhält der Geschädigte keine Antwort kann er sich an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe e. V. wenden, die den Schaden reguliert. Zu beachten ist, dass trotzdem der Schadensersatz nach dem Recht des Unfalllandes gezahlt wird. So wird in Österreich grundsätzlich kein Nutzungsausfall gezahlt. Wichtig ist, dass Sie sich die Daten des Unfallgegners so genau wie möglich notieren: Name, Anschrift, Kennzeichen, Nationalitätszeichen und die Haftpflichtversicherung nebst Versicherungsnummer.


Ich besitze ein Handy mit integriertem Navigationsgerät. Darf ich das Handy zum Zwecke der Navigation im Fahrzeug verwenden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.07.2008

artikel_19_juli_-_websiteIch besitze ein Handy mit integriertem Navigationsgerät. Darf ich das Handy zum Zwecke der Navigation im Fahrzeug verwenden?

Grundsätzlich ist die Benutzung von Mobiltelefonen nach § 23 Abs. 1 a StVO beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verboten, wenn das Mobiltelefon dabei in der Hand gehalten werden muss. Dieses „Handyverbot“ gilt nach der Rechtsprechung auch schon dann, wenn das Handy nur in die Hand genommen wird, um auf die Uhr zu schauen oder wenn es als Diktiergerät verwendet wird. Solange man das Handy zur Navigation in der Halterung belässt passiert nichts. Wenn der Fahrer das Handy jedoch bei laufendem Motor in die Hand nimmt, um eine Veränderung der Route einzugeben oder auf das kleinere Display zu schauen, so ist dies unzulässig. Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 30.06.2008 entschieden. Der Gesetzestext erfasse alle Bedienfunktionen des Mobiltelefons. Dies zeigt auch wie widersprüchlich die Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO ist. Ein Fahrer der ein reines Navigationsgerät während der Fahrt in die Hand nimmt, wird dafür nur belangt, wenn er dadurch konkret vom Straßenverkehr abgelenkt wird. Dies ist jedoch im Regelfall schwer nachweisbar.


Verkehrsrecht: Muss ich nach einem Verkehrsunfall gegenüber den Polizeibeamten vor Ort eine Aussage zum Unfallhergang machen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 05.07.2008

artikel_5_juli_-_websiteVerkehrsrecht – Leserfrage: Muss ich nach einem Verkehrsunfall gegenüber den Polizeibeamten vor Ort eine Aussage zum Unfallhergang machen?

Antwort: Nein, grundsätzlich sind Sie nur verpflichtet Ihre Personalien, wie Name, Anschrift, Haftpflichtversicherung etc. anzugeben. Auf Verlangen müssen Sie natürlich auch den Fahrzeugschein und Ihren Führerschein vorlegen. Zum Unfallhergang müssen Sie keine Angaben machen. Vor allem wenn Sie aufgeregt und unsicher sind, empfiehlt es sich erst einmal nichts zu sagen. Wie schnell wird in der Aufregung ein Satz schlecht formuliert. Solche Aussagen sind im Nachhinein nur schwer zu korrigieren und können auch in einem eventuellen Bußgeldverfahren gegen Sie verwendet werden. Lediglich bei Sachverhalten, die nur vor Ort festgestellt werden können, sollten Sie die Polizeibeamten bitten dies aufzunehmen. Wenn beispielsweise der Unfallgegner nicht geblinkt hat oder kein Bremslicht erkennbar war, sollte man vor Ort prüfen lassen, ob hier ein Defekt am Fahrzeug vorliegt.


Bundesgerichtshof stärkt in neuem Urteil weiter die Rechte von Verbrauchern – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Presseartikel,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 22.03.2008

p009_1_01Bundesgerichtshof stärkt in neuem Urteil weiter die Rechte von Verbrauchern

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagen möglich, auch wenn der Händler die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ verwendet

Der Bundesgerichtshof informierte in seiner Pressemitteilung vom 12.03.2008 über ein neues Urteil zum Gebrauchtwagenkauf.

Bei der Angabe im Kaufvertrag „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ ist für den Käufer ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn sich später herausstellt, dass ein Unfallschaden am Fahrzeug vorlag. Ein Unfallschaden stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen Sachmangel dar. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. Es darf sich dabei jedoch nicht um einen Bagatellschaden handeln. Ein solcher liegt bei Fahrzeugen allerdings nur bei geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden vor. Bei anderen (Blech-)Schäden kann von einem Bagatellschaden nicht mehr gesprochen werden.

„Der Bundesgerichtshof setzt damit seine Rechtsprechung fort, die auf die Stärkung der Verbraucherrechte abzielt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Ewert aus Potsdam. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Ewert ist das Verkehrsrecht. Dazu gehört neben der Verteidigung in Bußgeldsachen und der Regulierung von Verkehrsunfällen auch das Autokaufrecht.

Dazu sagt er: „Gerade Käufer von Gebrauchtwagen stehen oft alleine da, wenn sich Mängel am Fahrzeug zeigen und wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese richtig durchsetzen.“

Um einen Rücktritt zu rechtfertigen ist allerdings ein erheblicher Schaden erforderlich. Der Minderwert des Fahrzeuges durch den Unfall darf zumindest nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen. „Der Minderwert stellt den Wertverlust eines Fahrzeuges dar, allein aufgrund der Tatsache, dass es einen Unfall erlitten hat. Die Berechnung des Minderwertes kann grundsätzlich nur durch einen Sachverständigen erfolgen.“, erklärt Rechtsanwalt Ewert.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Käufer erwarb einen ca. 3 Jahre alten Gebrauchtwagen, mit einer Laufleistung von über 50.000 km, von einem freien Händler. Die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ im Kaufvertrag füllte der Händler mit „Nein“ aus. Später stellte sich heraus, dass der Wagen bereits vor dem Erwerb durch den Händler einen Unfallschaden erlitten hatte. Dabei wurde die Heckklappe eingebeult. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Händler die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe einen Sachmangel darstellt. Der Käufer konnte zwar nicht erwarten, dass der Händler die Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte, dass der Wagen unfallfrei ist. Dies zeigt die Formulierung: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“. Allerdings wurde mit dieser Formulierung auch keine wirksame Vereinbarung getroffen, dass es sich möglicherweise um ein Unfallfahrzeug handelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Frage schlicht offen geblieben. Allein die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Unfallwagen stellt einen Sachmangel dar. Daher kann der Käufer auch bei der verwendeten Formulierung erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat.

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