Bundesgerichtshof stärkt in neuem Urteil weiter die Rechte von Verbrauchern
Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagen möglich, auch wenn der Händler die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ verwendet
Der Bundesgerichtshof informierte in seiner Pressemitteilung vom 12.03.2008 über ein neues Urteil zum Gebrauchtwagenkauf.
Bei der Angabe im Kaufvertrag „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ ist für den Käufer ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn sich später herausstellt, dass ein Unfallschaden am Fahrzeug vorlag. Ein Unfallschaden stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen Sachmangel dar. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. Es darf sich dabei jedoch nicht um einen Bagatellschaden handeln. Ein solcher liegt bei Fahrzeugen allerdings nur bei geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden vor. Bei anderen (Blech-)Schäden kann von einem Bagatellschaden nicht mehr gesprochen werden.
„Der Bundesgerichtshof setzt damit seine Rechtsprechung fort, die auf die Stärkung der Verbraucherrechte abzielt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Ewert aus Potsdam. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Ewert ist das Verkehrsrecht. Dazu gehört neben der Verteidigung in Bußgeldsachen und der Regulierung von Verkehrsunfällen auch das Autokaufrecht.
Dazu sagt er: „Gerade Käufer von Gebrauchtwagen stehen oft alleine da, wenn sich Mängel am Fahrzeug zeigen und wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese richtig durchsetzen.“
Um einen Rücktritt zu rechtfertigen ist allerdings ein erheblicher Schaden erforderlich. Der Minderwert des Fahrzeuges durch den Unfall darf zumindest nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen. „Der Minderwert stellt den Wertverlust eines Fahrzeuges dar, allein aufgrund der Tatsache, dass es einen Unfall erlitten hat. Die Berechnung des Minderwertes kann grundsätzlich nur durch einen Sachverständigen erfolgen.“, erklärt Rechtsanwalt Ewert.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Käufer erwarb einen ca. 3 Jahre alten Gebrauchtwagen, mit einer Laufleistung von über 50.000 km, von einem freien Händler. Die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ im Kaufvertrag füllte der Händler mit „Nein“ aus. Später stellte sich heraus, dass der Wagen bereits vor dem Erwerb durch den Händler einen Unfallschaden erlitten hatte. Dabei wurde die Heckklappe eingebeult. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Händler die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe einen Sachmangel darstellt. Der Käufer konnte zwar nicht erwarten, dass der Händler die Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte, dass der Wagen unfallfrei ist. Dies zeigt die Formulierung: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“. Allerdings wurde mit dieser Formulierung auch keine wirksame Vereinbarung getroffen, dass es sich möglicherweise um ein Unfallfahrzeug handelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Frage schlicht offen geblieben. Allein die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Unfallwagen stellt einen Sachmangel dar. Daher kann der Käufer auch bei der verwendeten Formulierung erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat.