Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 27.11.2010

Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde?

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass ein Bußgeldbescheid in dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, die Dauer des Fahrverbotes jedoch nicht angegeben wurde, weder unwirksam noch nichtig sei. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Anordnung eines Fahrverbotes ohne konkrete Dauer als eine Anordnung eines Fahrverbotes mit der gesetzlichen Mindestfrist zu deuten und somit auch wirksam. Im entschiedenen Fall war die gesetzliche Grundlage der Anordnung des Fahrverbotes benannt worden und das Gericht vertrat die Meinung der Betroffene hätte damit unschwer erkennen können, welches Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildet und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen müsse. Damit handelte es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um den Fall einer absolut unbestimmten Rechtsfolge, der die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hätte. Wichtig für Betroffene bei formalen Fehlern im Bußgeldbescheid ist es, erst einmal fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, diesen jedoch nicht zu begründen. Innerhalb der Verjährungsfristen kann die Bußgeldstelle sonst die formalen Fehler durch den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides heilen. Damit sollten die formalen Mängel erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 13.11.2010

Artikel_13_11_10Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben?

Bei diesen berührungslosen Unfällen kann es grundsätzlich zu einer Haftung des Fahrzeugführers kommen, der die Ausweichreaktion des anderen Fahrzeugs ausgelöst hat, wenn das ausweichende Fahrzeug beim Ausweichen beschädigt wurde. Dabei reicht die bloße Anwesenheit des anderen Fahrzeugs an der Unfallstelle jedoch nicht aus. Der Geschädigte muss auf eine bestimmte Fahrweise des anderen Fahrzeugs reagiert haben. Mit Urteil vom 21.09.2010 hat der Bundesgerichtshof sogar entschieden, dass auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden könne, dass diese Reaktion ausgelöst hat. Dabei sei es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Der Geschädigte muss jedoch konkrete Anhaltspunkte nachweisen, die ihn befürchten ließen, ohne seine Reaktion werde es zu einer Kollision kommen. Damit ist die konkrete Verkehrssituation, die zu dem Unfall geführt hat, von entscheidender Bedeutung. Dem Geschädigten kann daher nur geraten werden, sich rechtlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wie kann man sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Wehr setzten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 16.10.2010

Artikel_16_10_10Wie kann man sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Wehr setzten?

Grundsätzlich ist es immer anzuraten sich bei einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid anwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere sollten Sie selbst keine Angaben zum Tatvorwurf machen und die zweiwöchige Einspruchsfrist beachten. Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und an Hand der Akte überprüfen, ob Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung und Dokumentation der Messung sind von Messgerät zu Messgerät unterschiedlich und können vom Rechtsanwalt überprüft werden. Die ermittelten Messfehler, macht Ihr Rechtsanwalt dann geltend und kann so z.B. eine Einstellung des Verfahrens oder einen höheren Toleranzabzug erreichen. So hat das Amtsgericht Lübben am 16.03.2010 entschieden, dass ein Fahrer, der von einer Geschwindigkeitsmessung betroffen war, freizusprechen ist. Im entschiedenen Fall bestätigte der Messbeamte trotz Vorliegens gravierender Mängel in der vom Hersteller vorgeschriebenen Fotoliniendokumentation des Messgerätes die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes gemäß den Herstellervorgaben. Diese widersprüchliche Angabe des Messbeamten führte dazu, dass das Gericht insgesamt begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und Anwendung des Messgerätes durch den Beamten hatte. Aufgrund der unzulänglichen Dokumentation war dem Gericht eine Plausibilitätsprüfung verwehrt, so dass es den betroffenen Fahrzeugführer freisprach. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer ist Schuld am Unfall, wenn ich eine wartende Fahrzeugkolonne links überhole und mit einem Fahrzeug zusammenstoße, welches aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Kolonnenlücke nach links auf die Fahrbahn einbiegen wollte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.10.2010

Artikel_02_10_10Wer ist Schuld am Unfall, wenn ich eine wartende Fahrzeugkolonne links überhole und mit einem Fahrzeug zusammenstoße, welches aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Kolonnenlücke nach links auf die Fahrbahn einbiegen wollte?

Hier haftet grundsätzlich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einbiegen will. Dieser muss sich nach § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. So hat auch das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 19.02.2010 entschieden. Wenn Sie eine wartende Fahrzeugreihe ordnungsgemäß links überholen, müssen Sie nach Ansicht des Gerichts nicht mit Fahrzeugen rechnen, die aus einer Ausfahrt kommend eine Kolonnenlücke kreuzen. Den Benutzer einer Grundstücksausfahrt treffen wesentlich strengere Sorgfaltspflichten gegenüber den Teilnehmern des fließenden Verkehrs. Dem Fahrzeugführer der aus einem Grundstück ausfährt sei es, so die Richter, bei hohem Verkehrsaufkommen ohne Weiteres zuzumuten sich von einem anderen Verkehrsteilnehmer in die Straße einweisen zu lassen oder von einem Einfahren in die Fahrbahn nach links Abstand zu nehmen und sich erst in die andere Fahrtrichtung einzuordnen und dann später bei Gelegenheit in die gewünschte Fahrtrichtung zu wechseln. Anderes gilt nur, wenn dem Überholenden ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, wie das Überfahren einer durchgezogenen Linie oder von Sperrflächen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 21.08.2010

Artikel_21_08_10Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 08.09.2009 entschieden, dass die Regeln der StVO auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Im entschiedenen Fall wiesen die Fahrspuren des Parkplatzes, von denen aus die gesondert markierten Parkplätze angefahren werden mussten, eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei fahren zu lassen. Dies ermögliche, nach Ansicht des Gerichts, sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Hierdurch werde den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt. Aus diesem Grund liege es nahe, an den Kreuzungen auf dem Parkplatz die „Rechts- vor Links- Regel“ anzuwenden. Allerdings war das Gericht der Ansicht das Verschulden des Vorfahrtverletzers führe nicht dazu, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurück trete. Es handele sich um eine Verkehrssituation auf einem Parkplatz, in welcher mit geringen Geschwindigkeiten und generell mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss. So verblieb eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs in Höhe von 20 %. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn ein Fußgänger plötzlich verbotswidrig die Fahrbahn betritt und ein sich näherndes Fahrzeug daraufhin stark abbremst und ein weiteres Fahrzeug von hinten auf das abbremsende Fahrzeug auffährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 07.08.2010

Artikel_07_08_10Wer haftet, wenn ein Fußgänger plötzlich verbotswidrig die Fahrbahn betritt und ein sich näherndes Fahrzeug daraufhin stark abbremst und ein weiteres Fahrzeug von hinten auf das abbremsende Fahrzeug auffährt?

Hier haftet grundsätzlich der Fußgänger für die Fahrzeugschäden. Insbesondere auch für die Schäden, die dem Auffahrenden Fahrzeugführer entstanden sind. So hat auch das Amtsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 21.10.2009 entschieden. Hier war ein Fußgänger, der dazu noch stark alkoholisiert war, bei einer roten Fußgängerampel kurz auf die Fahrbahn getreten und danach wieder zurück auf den Bürgersteig. Das erste von links herannahende Fahrzeug bremste aufgrund dieses Verhaltens des Fußgängers stark ab und ein zweites Fahrzeug fuhr auf das abbremsende Fahrzeug auf. Das Gericht war der Ansicht, auch aus dem Auffahren des Fahrzeugs sei kein Mitverschulden des Auffahrenden herzuleiten. Der Anscheinsbeweis der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO der grundsätzlich immer gegen den Auffahrenden spreche, gelte nur im Verhältnis zum vorausfahrenden Fahrzeug, nicht aber im Verhältnis zu einem verbotswidrig die Straße betretenden Fußgänger. Zudem seien die Fahrzeuge erst im Anfahren begriffen gewesen, so dass das hintere Fahrzeug auch noch keinen ordnungsgemäßen Sicherheitsabstand erreicht haben musste. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.06.2010

Artikel_12_06_10Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft?

Bisher war es die Praxis, dass die Schadenspositionen, zu denen auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe gehören, nur gemäß der Quote erstattet wurden. Das bedeutet, dass bei einem Mitverschulden in Höhe von 25 % die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 75% der Sachverständigenkosten erstattet hat. Das Amtsgericht Siegburg ist dieser Vorgehensweise mit einem Urteil vom 31.03.2010 (Az. 111 C 10/10) jetzt entgegengetreten. Das Gericht war der Ansicht, dass im Gegensatz zu Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie z.B. Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten gar nicht erst anfallen würden, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht habe. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens seien Rechtverfolgungskosten, die nur dazu dienen würden entsprechend der Haftungsquote den erstattungsfähigen Anteil des Schadens zu ermitteln und gegenüber dem Schädiger zu beziffern. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung auch bei den oberen Gerichten durchsetzen wird. Aufgrund der für einen juristischen Laien unübersichtlichen Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen Schadenspositionen, kann einem Geschädigten nur geraten werden, sich nach einem Verkehrsunfall anwaltlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Liegt bei einer Vorfahrtsverletzung und einem daraus resultierenden Unfall das alleinige und volle Verschulden stets bei dem Fahrzeugführer der die Vorfahrt missachtet? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.05.2010

Artikel_29_05_10Liegt bei einer Vorfahrtsverletzung und einem daraus resultierenden Unfall das alleinige und volle Verschulden stets bei dem Fahrzeugführer der die Vorfahrt missachtet?

Nein, es kann durchaus eine Mithaftung des Fahrzeugführers angenommen werden, dem die Vorfahrt genommen wird. So hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart am 21.04.2010 entschieden. Ein Vorfahrtsberechtigter hat im Kreuzungsbereich ein Fahrzeug wahrgenommen, welches aus einer Anliegerstraße kam. Der Fahrzeugführer hat angegeben, dass er noch gehofft habe, dass das andere Fahrzeug anhält. Zudem ist er nicht äußerst rechts gefahren. Aufgrund dieser Umstände hat das OLG Stuttgart ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel angenommen. Die Richter waren der Ansicht, dass der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten nicht unabwendbar war. Bei vorsichtiger Fahrweise hätte der Unfall nach Meinung des Gerichts vermieden werden können. Alleine aus dem Umstand, dass es sich um eine Anliegerstraße gehandelt hat, könne auch keine erhöhte Haftung des Unfallverursachers hergeleitet werden. Es sei denn, diese Anliegerstraße sei mit einer Grundstücksausfahrt oder einem verkehrberuhigten Bereich gleichzusetzen. Damit verblieb es bei dem vom Gericht angenommenen Mitverschulden von 1/3 für den Vorfahrtsberechtigten. Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall daher besser anwaltlich beraten, bevor Sie Angaben zum Unfallhergang tätigen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn es beim Einordnen im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.05.2010

Artikel_15_05_10Wer haftet, wenn es beim Einordnen im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.02.2010 trifft den auf der durchgängigen Spur fahrenden Fahrzeugführer ein Verschulden in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, also 20 %, wenn vorhersehbar war, dass das andere Fahrzeug in die eigene Fahrspur wechseln will. Die Haftung aus der Betriebsgefahr würde nur entfallen, wenn der Verkehrsunfall für den Fahrzeugführer unabwendbar wäre. Dies ist nach Ansicht der Richter bei einer endenden Fahrspur jedoch nicht der Fall. Dort wäre für jeden Fahrzeugführer vorherzusehen, dass andere Fahrzeuge in die eigene Fahrspur wechseln wollen. Eine weitergehende Haftung käme jedoch ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass auch bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens den Fahrspurwechsler die Verpflichtung des § 7 Abs. 5 StVO treffe. Diese besagt, dass beim Fahrspurwechsel jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Es obliege dem Fahrspurwechsler, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem auf der durchgängigen Fahrspur fahrenden Fahrzeugführer insoweit zu verständigen, so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich das Navigationsgerät im Fahrzeug während der Fahrt bedienen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 03.04.2010

Artikel_03_04_10Darf ich das Navigationsgerät im Fahrzeug während der Fahrt bedienen?

Nein. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden. Im entschiedenen Fall wollte sich ein Fahrer eines Mietwagens nach einem Überholmanöver vergewissern, ob er bereits an einer bestimmten Raststätte vorbei gefahren war und tätigte entsprechende Eingaben am Gerät. Dabei verringerte sich sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, so dass er eine Kollision nicht mehr verhindern konnte. Der Vermieter des Fahrzeugs verlangte vom Fahrer wegen grober Fahrlässigkeit den Ersatz des gesamten Schadens und nicht nur der Selbstbeteiligung. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Richter waren der Ansicht, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspreche nicht nur den Empfehlungen des ADAC, sondern sei auch in den Bedienungsanleitungen der Geräte so dargestellt. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder könne ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch der Fahrer derart abgelenkt werde, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Lassen Sie sich daher immer anwaltlich beraten, bevor Sie eine Äußerung über den Unfallhergang abgeben. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de

« previous pagenext page »