Wie weit dürfen Vorgaben des Arbeitgebers zum Aussehen seiner Mitarbeiter gehen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 22.01.2011

Artikel_22_01_11Wie weit dürfen Vorgaben des Arbeitgebers zum Aussehen seiner Mitarbeiter gehen?

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern grundsätzlich Vorgaben zum Aussehen machen. Solche Vorgaben müssen jedoch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters verhältnismäßig sein. Das Landesarbeitsgericht Köln hat z.B. entschieden, dass die Vorgabe für weibliche Mitarbeiter im Bereich einer Fluggastkontrolle nur einfarbige Fingernägel zu tragen unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts werde das Ziel eines einheitlichen Erscheinungsbildes vor allem durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht. Die Farbe der Fingernägel sei ohne Bedeutung. Ebenso sah das Gericht die Vorgabe an männliche Mitarbeiter keine künstlichen Haare zu tragen und bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden als unwirksam an. Das Gericht war der Meinung alle Mitarbeiter weisen sowieso unterschiedliche Haarfarben und Frisuren auf. Zudem sah das Gericht einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das verbotene Tragen eines Haarteiles könne für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarausfall leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein. Dagegen sah das Gericht die Vorgabe nur kurze Fingernägel zu tragen und auch die Vorgabe Unterwäsche zu tragen als wirksam an. Zu lange Fingernägel würden ein Verletzungsrisiko darstellen. Das Tragen von Unterwäsche sei gerechtfertigt, da die Dienstkleidung weniger abgenutzt und somit länger halten würde. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 08.01.2011

Artikel_08_01_11Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden?

Nein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.09.2010 entschieden, dass ein Autohändler, der ohne weitere Hinweise ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ anbietet, irreführend wirbt und damit sogar wettbewerbswidrig handelt. Nach Ansicht des Gerichts denke ein Kaufinteressent bei der hier relevanten Werbung nicht ohne weiteres daran und gehe nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen ist. Die Nutzung eines Fahrzeugs durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Temperament und Fahrverhalten, unterschiedlichen Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen könne und werde vielfach (negative) Auswirkungen auf die Abnutzung (die Verschleißteile des Fahrzeugs) und den Pflegezustand haben. Jedenfalls sei, so die Richter, die spezielle Abnutzung des Fahrzeugs durch dessen Einsatz als Mietfahrzeug und die damit verbundenen Nachteile ersichtlich unvereinbar mit den Qualitätsvorstellungen des Rechtsverkehrs von einem Fahrzeug aus erster Hand und insbesondere von einem Jahreswagen. Für Sie als Käufer eines solchen Fahrzeugs besteht die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Händler nicht auf den vorherigen Einsatz als Mietfahrzeug hingewiesen hat. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Kann mir auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden, wenn ich ein Tempo 30 Schild gar nicht sehen konnte, weil es z.B. verdeckt war? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.12.2010

Artikel_24_12_10Kann mir auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden, wenn ich ein Tempo 30 Schild gar nicht sehen konnte, weil es z.B. verdeckt war?

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 30.09.2010 entschieden, dass ein Verkehrsschild, dass die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, aber wegen starkem Baumwuchs nicht erkennbar ist, auch keine Grundlage für einen Bußgeldbescheid sein kann. Lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung über der in Ortschaften grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h könne dem Betroffenen vorgeworfen werden. Im entschiedenen Fall war ein Taxifahrer in eine Straße eingebogen, bei der das Verkehrsschild, welches die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzte, nicht erkennbar war, weil es durch Baumwuchs vollständig verdeckt war. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen trotzdem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehend von 30 km/h verurteilt. Der Betroffene hätte nach Ansicht des Amtsgerichts erkennen können, dass es sich um eine Tempo 30 Zone handelt. Es seien Fahrbahnverengungen vorhanden gewesen und an den Kreuzungen hätte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gegolten. Dieses Urteil hob das OLG Hamm auf. Die Richter stellten fest, dass ein nicht wahrnehmbares Verkehrsschild gar keine Rechtswirkungen entfaltet und damit nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen abgestellt werden kann. Lassen Sie sich beim Erhalt eines Bußgeldbescheides daher rechtlich beraten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn ein Radfahrer auf einem nicht gestreuten Radweg bei Glatteis stürzt und sich verletzt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.12.2010

Artikel_11_12_10Wer haftet, wenn ein Radfahrer auf einem nicht gestreuten Radweg bei Glatteis stürzt und sich verletzt?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 30.04.2010 entschieden, dass Radfahrer, die auf einem ungestreuten Radweg zu Fall kommen durchaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde haben können. Das Gericht hat festgestellt, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für die Gemeinde bestehe. Allerdings gelte etwas anderes für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle nach Ansicht des Gerichts auch der zentrale Verkehrsknotenpunkt der kleinen Gemeinde, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrrad gestürzt war. Auch dass die Gemeindesatzung eine Streupflicht erst ab 7.30 Uhr vorschrieb, konnte nach Meinung der Richter die Gemeinde nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht entbinden. Der Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde war schon um 7:30 Uhr und ortsansässige Discounter hatten schon um 7:00 Uhr geöffnet. Daher müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut werden. Allerdings sah das Gericht eine hälftige Mithaftung der Klägerin. Diese hätte die Glätte erkennen können und hätte entsprechend vorsichtiger fahren müssen. Daher wurde der gestürzten Radfahrerin, die einen offenen Bruch am Ellenbogen erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- Euro zugesprochen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 27.11.2010

Ist ein Bußgeldbescheid wirksam bei dem zwar ein Fahrverbot angeordnet wurde, aber die Dauer des Fahrverbotes nicht angegeben wurde?

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass ein Bußgeldbescheid in dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, die Dauer des Fahrverbotes jedoch nicht angegeben wurde, weder unwirksam noch nichtig sei. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Anordnung eines Fahrverbotes ohne konkrete Dauer als eine Anordnung eines Fahrverbotes mit der gesetzlichen Mindestfrist zu deuten und somit auch wirksam. Im entschiedenen Fall war die gesetzliche Grundlage der Anordnung des Fahrverbotes benannt worden und das Gericht vertrat die Meinung der Betroffene hätte damit unschwer erkennen können, welches Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildet und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen müsse. Damit handelte es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um den Fall einer absolut unbestimmten Rechtsfolge, der die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hätte. Wichtig für Betroffene bei formalen Fehlern im Bußgeldbescheid ist es, erst einmal fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, diesen jedoch nicht zu begründen. Innerhalb der Verjährungsfristen kann die Bußgeldstelle sonst die formalen Fehler durch den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides heilen. Damit sollten die formalen Mängel erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 13.11.2010

Artikel_13_11_10Wer haftet, wenn es durch eine Ausweichreaktion zu einem Unfall kommt, sich die Fahrzeuge jedoch nicht berührt haben?

Bei diesen berührungslosen Unfällen kann es grundsätzlich zu einer Haftung des Fahrzeugführers kommen, der die Ausweichreaktion des anderen Fahrzeugs ausgelöst hat, wenn das ausweichende Fahrzeug beim Ausweichen beschädigt wurde. Dabei reicht die bloße Anwesenheit des anderen Fahrzeugs an der Unfallstelle jedoch nicht aus. Der Geschädigte muss auf eine bestimmte Fahrweise des anderen Fahrzeugs reagiert haben. Mit Urteil vom 21.09.2010 hat der Bundesgerichtshof sogar entschieden, dass auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden könne, dass diese Reaktion ausgelöst hat. Dabei sei es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Der Geschädigte muss jedoch konkrete Anhaltspunkte nachweisen, die ihn befürchten ließen, ohne seine Reaktion werde es zu einer Kollision kommen. Damit ist die konkrete Verkehrssituation, die zu dem Unfall geführt hat, von entscheidender Bedeutung. Dem Geschädigten kann daher nur geraten werden, sich rechtlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Führt die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwingend zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 30.10.2010

Artikel_30_10_10Führt die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwingend zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers?

Grundsätzlich kann eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.04.10 entschieden, dass die Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers zwar grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Allerdings hätte in dem entschiedenen Fall die Berücksichtigung aller Umstände nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre und die fristlose Kündigung damit unwirksam ist. Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer tätig und belieferte unter anderem einen Kunden mit einer sehr engen und niedrigen Einfahrt. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse lieferte der Arbeitnehmer stets unfallfrei. Eines Tages wurde er bei der Auslieferung von einer ihm unbekannten Person, dem Liegenschaftsverwalter des Kunden, gemaßregelt. Bei der folgenden verbalen Auseinandersetzung bezeichnete der Arbeitnehmer diese Person mehrmals als „Arschloch“. Das Gericht berücksichtigte zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers, dass er sein Gegenüber nicht als Repräsentanten des Kunden seines Arbeitgebers erkannt habe und in der Vergangenheit stets unfallfrei ausgeliefert habe und somit zu Urecht gemaßregelt worden sei. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wie kann man sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Wehr setzten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 16.10.2010

Artikel_16_10_10Wie kann man sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Wehr setzten?

Grundsätzlich ist es immer anzuraten sich bei einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid anwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere sollten Sie selbst keine Angaben zum Tatvorwurf machen und die zweiwöchige Einspruchsfrist beachten. Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und an Hand der Akte überprüfen, ob Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung und Dokumentation der Messung sind von Messgerät zu Messgerät unterschiedlich und können vom Rechtsanwalt überprüft werden. Die ermittelten Messfehler, macht Ihr Rechtsanwalt dann geltend und kann so z.B. eine Einstellung des Verfahrens oder einen höheren Toleranzabzug erreichen. So hat das Amtsgericht Lübben am 16.03.2010 entschieden, dass ein Fahrer, der von einer Geschwindigkeitsmessung betroffen war, freizusprechen ist. Im entschiedenen Fall bestätigte der Messbeamte trotz Vorliegens gravierender Mängel in der vom Hersteller vorgeschriebenen Fotoliniendokumentation des Messgerätes die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes gemäß den Herstellervorgaben. Diese widersprüchliche Angabe des Messbeamten führte dazu, dass das Gericht insgesamt begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und Anwendung des Messgerätes durch den Beamten hatte. Aufgrund der unzulänglichen Dokumentation war dem Gericht eine Plausibilitätsprüfung verwehrt, so dass es den betroffenen Fahrzeugführer freisprach. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer ist Schuld am Unfall, wenn ich eine wartende Fahrzeugkolonne links überhole und mit einem Fahrzeug zusammenstoße, welches aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Kolonnenlücke nach links auf die Fahrbahn einbiegen wollte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.10.2010

Artikel_02_10_10Wer ist Schuld am Unfall, wenn ich eine wartende Fahrzeugkolonne links überhole und mit einem Fahrzeug zusammenstoße, welches aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Kolonnenlücke nach links auf die Fahrbahn einbiegen wollte?

Hier haftet grundsätzlich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einbiegen will. Dieser muss sich nach § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. So hat auch das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 19.02.2010 entschieden. Wenn Sie eine wartende Fahrzeugreihe ordnungsgemäß links überholen, müssen Sie nach Ansicht des Gerichts nicht mit Fahrzeugen rechnen, die aus einer Ausfahrt kommend eine Kolonnenlücke kreuzen. Den Benutzer einer Grundstücksausfahrt treffen wesentlich strengere Sorgfaltspflichten gegenüber den Teilnehmern des fließenden Verkehrs. Dem Fahrzeugführer der aus einem Grundstück ausfährt sei es, so die Richter, bei hohem Verkehrsaufkommen ohne Weiteres zuzumuten sich von einem anderen Verkehrsteilnehmer in die Straße einweisen zu lassen oder von einem Einfahren in die Fahrbahn nach links Abstand zu nehmen und sich erst in die andere Fahrtrichtung einzuordnen und dann später bei Gelegenheit in die gewünschte Fahrtrichtung zu wechseln. Anderes gilt nur, wenn dem Überholenden ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, wie das Überfahren einer durchgezogenen Linie oder von Sperrflächen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Dürfen auch die im Gesetz vorgesehenen längeren Kündigungsfristen arbeitsvertraglich verkürzt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 18.09.2010

Artikel_18_09_10Dürfen auch die im Gesetz vorgesehenen längeren Kündigungsfristen arbeitsvertraglich verkürzt werden?

Nein, dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil am 14.06.2010 entschieden. Das Gesetz sieht in § 622 Abs. 2 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit jeweils längere Kündigungsfristen vor, die der Arbeitgeber einhalten muss. Nach Ansicht des Gerichts sei eine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist unwirksam. § 622 Abs. 5 BGB erlaube zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Allerdings gelte dies nur für die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB und nicht für die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit. Das Gericht führte aus, dass die verlängerten Kündigungsfristen auf der Einschätzung des Gesetzgebers beruhen würden, dass Arbeitnehmer mit zunehmender Beschäftigungsdauer eine erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen. Dieser Schutzzweck würde leerlaufen, wenn hiervon durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden könnte. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist durch einen Tarifvertrag bleibe möglich und es liege auch keine Benachteiligung nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien vor. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages könnten diese die Übernahme der tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Beachten Sie bei einer Kündigung stets die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, auch wenn mit falscher Frist gekündigt wurde. Ansonsten kann auch eine unwirksame Kündigung wirksam werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de

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