Was sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.07.2009

arikel_04_07_09_-_websiteWas sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte?

Das Arbeitszeugnis ist Ihre persönliche Visitenkarte und sollte daher genau geprüft werden. Viele Formulierungen, die sich auf den ersten Blick lobend anhören, bedeuten etwas ganz anderes. So kann z.B. die Formulierung: „trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“ eine Warnung für den neuen Arbeitgeber sein, dass der Mitarbeiter Probleme mit Alkohol hat. Zudem muss das Arbeitszeugnis, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2008, branchenübliche Formulierungen enthalten. Fehlen diese kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Ergänzung des Zeugnisses haben, da die Auslassung ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen kann. Weiterhin darf der Name des Arbeitsnehmers im Zeugnis nicht falsch geschrieben sein und es muss das korrekte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses enthalten. Nach einem Urteil des ArbG Herford vom 01.04.2009 dürfen Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis auch nicht anbieten, künftigen Arbeitgebern jederzeit für telefonische Nachfragen über die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen. Ein solcher Passus sei objektiv als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Kann eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen einer langen Betriebszugehörigkeit unwirksam sein? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 23.05.2009

artikel_23_05_09_-_websiteKann eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen einer langen Betriebszugehörigkeit unwirksam sein?

Grundsätzlich ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Nur im Ausnahmefall kann auch sofort gekündigt werden. Weiterhin ist bei jeder fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dort müssen auch die zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechenden Faktoren berücksichtigt werden. So hat das Landesarbeitsgericht Hessen am 03.09.08 entschieden, dass selbst eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten nicht unbedingt eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber habe zwar ein Interesse daran sich selbst und seine Führungskräfte vor Beleidigungen zu schützen. Es müsse jedoch nach Ansicht der Richter zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass dieser sich glaubhaft entschuldigt habe und es sich um eine einmalige Verfehlung eines langjährigen Mitarbeiters gehandelt habe. Eine lange Betriebszugehörigkeit schützt natürlich nicht umfänglich. Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 01.08.2008 entschieden, dass auch ein langjähriger Mitarbeiter fristgerecht gekündigt werden kann, wenn er wiederholt gegen das betriebliche Rauchverbot verstößt und deswegen auch schon mehrfach abgemahnt wurde. In vielen Fällen lohnt es sich gegen eine Kündigung vorzugehen. Gerade auch im Hinblick auf die weiteren Folgen. So droht bei einer fristlosen Kündigung die Anordnung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur.


Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich wegen einer lang andauernden Krankheit meinen Jahresurlaub im Kalenderjahr und auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht nehmen kann? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.03.2009

artikel_28_03_09_-_websiteVerfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich wegen einer lang andauernden Krankheit meinen Jahresurlaub im Kalenderjahr und auch bis zum 31.03. des Folgejahres nicht nehmen kann?

Nein. Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) nicht erfüllt werden kann. Dieser Rechtsprechung ist der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2009 entgegengetreten. Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr darf auch dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich dem EuGH angeschlossen. Allerdings gelten diese Urteile wohl nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen gem. § 3 BUrlG und nicht für Mehrurlaub, der einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Sie sollten zudem darauf achten, dass noch offene Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden müssen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.


Kann jemand wegen der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Minimalbeträgen fristlos gekündigt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 14.03.2009

artikel_14_03_09_-_websiteKann jemand wegen der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Minimalbeträgen fristlos gekündigt werden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Februar 2009 entschieden, dass auch die Unterschlagung kleinster Beträge zu einer fristlosen Kündigung führen kann. In diesem Fall hatte eine langjährig beschäftigte Kassiererin nach der Überzeugung des Gerichts Leergutbons im Wert von 1,30 Euro zu Unrecht an sich genommen. Nach Ansicht des Gerichts komme es hier nicht auf den Schaden an, der dem Arbeitgeber entstanden ist, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Diese Entscheidung stieß auf heftige Kritik. Daher lohnt es sich durchaus sich bei einer sog. Bagatellkündigung zur Wehr zu setzen. Dies zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. Dort hatte eine Mitarbeiterin einer Frischfleischwarentheke eines Warenhauses zwei Haarspangen im Wert von 1,99 Euro an sich genommen, um die vorgeschriebene Diensthaube zu befestigen und diese später nicht bezahlt. Dies rechtfertige keine fristlose Kündigung entschied das Gericht. Nach Meinung der Richter seien Verschuldensgrad und Schadenshöhe in solchen Fällen gegeneinander abzuwägen.


Was ist eine Verdachtskündigung und welche Möglichkeiten gibt es sich zur Wehr zu setzen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 14.02.2009

artikel_14_02_09_-_websiteWas ist eine Verdachtskündigung und welche Möglichkeiten gibt es sich zur Wehr zu setzen?

Bei einer Verdachtskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis obwohl er eine schwere Pflichtverletzung (z.B. Straftat) des Arbeitnehmers nicht nachweisen kann. Allein ein begründeter und dringender Tatverdacht der auf objektiven Tatsachen beruht rechtfertigt die Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber auch hier einiges beachten, da ihm schon zugestanden wird, nicht die Pflichtverletzung selbst beweisen zu müssen. So ist der Betriebsrat anzuhören. Weiterhin muss nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.06.2008 der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Wenn nach der Anhörung des Arbeitnehmers Zweifel am Tathergang bestehen, muss der Arbeitgeber die Personen befragen, die an dem Vorfall beteiligt waren oder Kenntnis über ihn haben. Es lohnt sich also durchaus gegen eine Kündigung vorzugehen. Zu beachten ist bei einer Verdachtskündigung, wie bei anderen Kündigungen auch, die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Bei einer fristlosen Kündigung sind zudem die Auswirkungen auf die sozialrechtlichen Ansprüche zu beachten. So droht z.B. eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit, wenn der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht auch unter www.kanzlei-ewert.de


Darf ich selbst bestimmen, wann ich meinen Urlaub nehme, auch gegen den Willen meines Arbeitgebers? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 30.08.2008

artikel_30_augustDarf ich selbst bestimmen, wann ich meinen Urlaub nehme, auch gegen den Willen meines Arbeitgebers?

Nein. Der Arbeitgeber erteilt den Urlaub, d.  h. grundsätzlich dürfen nicht Sie, sondern der Arbeitgeber bestimmen, wann der Urlaub genommen werden soll. Allerdings muss der Arbeitgeber auch hier einige Regeln beachten. Die Wünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. Zudem kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. Von einer Selbstbeurlaubung sollte abgesehen werden, da dies eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nach sich ziehen kann. Sollte der Urlaub nicht wie gewünscht gewährt werden und es wird keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielt, müssen Sie Ihren Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

« previous page