Muss ich während des gesamten Winters mit Winterreifen fahren und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 10.12.2011

Artikel_10_12_11Muss ich während des gesamten Winters mit Winterreifen fahren und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden?

Seit dem 04.12.2010 wurde die bis dahin geltende Pflicht zum Fahren mit angemessener Bereifung bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen konkretisiert und auch die Bußgelder bei Zuwiderhandlungen erhöht. Nach wie vor gibt es jedoch keinen festgeschriebenen Zeitraum in dem das Fahren mit Winterreifen verpflichtend ist. Allerdings wurden die Straßenbedingungen konkret benannt bei denen ein KFZ nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Es handelt sich dabei nach § 2 Abs. 3a StVO um Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Bei den genannten Fahrbahnverhältnissen gilt also eine generelle Winterreifenpflicht. Es kommt jedoch immer auf die Fahrbahnverhältnisse der konkret benutzten Straße an und nicht auf die generellen Wetterverhältnisse. Es wurde bei der Neuregelung allerdings nicht klargestellt, was unter einem Winterreifen zu verstehen ist. Insgesamt dürfen wohl sämtliche Reifen die als M+S Reifen gekennzeichnet sind und so verkauft werden (also auch entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen) und sämtliche Reifen die mit dem Bergpiktogramm und der Schneeflocke gekennzeichnet sind benutzt werden. Bei einem Verstoß mit Behinderung des Verkehrs wird eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro fällig, ansonsten in Höhe von 40 Euro. Es wird jeweils ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


„Wer Auffährt hat Schuld“, gilt dies auch wenn ich auf der Autobahn auf ein Fahrzeug auffahre, dass kurz zuvor die Fahrspur gewechselt hat? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 25.06.2011

Artikel_25_06_11„Wer Auffährt hat Schuld“, gilt dies auch wenn ich auf der Autobahn auf ein Fahrzeug auffahre, dass kurz zuvor die Fahrspur gewechselt hat?

Das alte Sprichwort „Wer auffährt hat Schuld“ beruht auf dem sogenannten Anscheinsbeweis. Dieser geht bei typischen Verkehrssituationen von einem alleinigen Verschulden des Auffahrenden aus. Der Bundesgerichtshof hat am 20.11.2010 entschieden, dass der Anscheinsbeweis grundsätzlich auch auf Autobahnen anwendbar sei. Allerdings gelte dies nur, wenn unstreitig oder beweisen sei, dass sich der Auffahrende schon eine gewisse Zeit hinter dem Fahrzeug befunden hat, auf das er schließlich aufgefahren ist. Ist dem Unfall also ein Fahrspurwechsel des Fahrzeugs, auf das aufgefahren wurde, vorausgegangen, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrspurwechsel nur dann vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kann nicht geklärt werden, ob nach einem Fahrspurwechsel dem dahinter fahrenden Fahrzeugführer genügend Zeit zur Verfügung stand einen ausreichenden Sicherheitsabstand herzustellen, komme ein Anscheinsbeweis nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zur Anwendung. Daher sei dann bei der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung nicht zu beanstanden. Gerade bei unklaren Verkehrsunfällen sollten Sie sich nach einem Unfall sofort rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Können spontane Äußerungen, die ich in der Aufregung nach einem Unfall getätigt habe, später gegen mich verwendet werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.06.2011

Artikel_11_06_11Können spontane Äußerungen, die ich in der Aufregung nach einem Unfall getätigt habe, später gegen mich verwendet werden?

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 01.03.2011 entschieden, dass solche spontanen Äußerungen zumindest nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden dürfen, so dass alleine die Aussage nicht ausreicht ein alleiniges Verschulden zu begründen. Das Gericht ist der Auffassung, dass spontane Äußerungen eines Beteiligten an der Unfallstelle über die Schuldfrage zurückhaltend zu beurteilen seien und nicht zu einer vollständigen Beweislastumkehr führen können. Im entschiedenen Fall hatte die Fahrerin sich zudem geweigert ein vom Unfallgegner an der Unfallstelle gefertigtes schriftliches Anerkenntnis über die alleinige Schuld am Unfall zu unterzeichnen. Allerdings haben die Richter im Urteil auch klargestellt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts zu den Unfallumständen einer solchen spontanen Aussage nach dem Unfall trotzdem eine sehr starke Indizwirkung zukommt. Faktisch wird eine unbedachte und in der Aufregung nach einem Unfall getätigte Aussage damit also vom Gericht zumindest bewertet. Es muss also später konkret dargelegt werden warum die Aussage nach dem Unfall falsch war. Es kann daher nur geraten werden nach einem Unfall ruhig zu bleiben, selber Beweise zu sichern und erst einmal keine Angaben zum Unfallhergang zu tätigen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.04.2011

Artikel_30_04_2011Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird?

Grundsätzlich muss die Versicherung trotzdem zahlen. Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass es keine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft hinter der Sonnenblende im Fahrzeug aufbewahrt wird.  Eine Leistungsfreiheit  des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht der Richter erleichtere ein im Fahrzeug vorhandener Fahrzeugschein, anders als z.B. ein Zweitschlüssel der im Fahrzeug aufbewahrt wird, nicht die Diebstahlshandlung. Zudem war der Fahrzeugschein von außen nicht sichtbar, da er hinter der Sonnenblende aufbewahrt wurde. Daher konnte nach Meinung der Richter auch der Diebstahlsvorsatz nicht durch den im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Fahrzeugschein hervorgerufen werden. Auch wenn die Versicherung bei einem nicht sichtbaren Fahrzeugschein, der im Inneren des Fahrzeugs aufbewahrt wird, grundsätzlich zahlen muss, weil nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist, sollte man davon absehen. Im Schadensfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet bei einer Falschbetankung meines Fahrzeugs? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.04.2011

Artikel_02_04_2011Wer haftet bei einer Falschbetankung meines Fahrzeugs?

Nach der Einführung des neuen Treibstoffs E10 stellen sich viele Autofahrer die Frage, wer haftet eigentlich, wenn durch eine Falschbetankung ein Motorschaden eintritt. Gerichtliche Entscheidungen zur Falschbetankung gab es auch schon vor der Einführung des neuen Treibstoffs. Diese können Anhaltspunkte liefern, wie eine rechtliche Bewertung aussehen könnte. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 22.10.10 entschieden, dass der Tankstellenbetreiber haftet, wenn ein Tankstellenmitarbeiter eine Falschbetankung des Fahrzeugs des Kunden vornimmt. Dem Fahrzeugbesitzer kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er den Tankstellenmitarbeiter beim Tankvorgang nicht kontrolliert hat. Eine Mithaftung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Fahrzeugführer erst nach 40 km Fahrtstrecke ein Ruckeln wahrnimmt und das Fahrzeug erst dann abstellt, der Motorschaden wegen der Fahrtstrecke zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eingetreten ist. Der Fahrzeugführer hatte ja keinerlei Anhaltspunkte an eine Falschbetankung als Fehlerursache zu denken. Wenn der Kunde selbst tankt, haftet er auch bei verwirrender Anordnung und Beschriftung der Zapfsäulen, wenn er statt Diesel Supertreibstoff tankt. Dies hat ebenfalls das OLG Hamm entschieden. Ob allerdings die Hersteller, Werkstätten oder Tankstellen bei fehlerhaften Auskünften in Bezug auf die E10 Verträglichkeit der Fahrzeuge haften ist juristisch noch völlig offen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 05.03.2011

Artikel_05_03_11Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“?

Ja. Das Landgericht Köln hat am 20.01.2011 entschieden, dass der Käufer bei der Angabe Neufahrzeug in einer Internetanzeige auch die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs nach deutschem Recht erwarten dürfe. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wurde und höchstens 12 Monate zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags liegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer ein Fahrzeug im Internet bestellt, welches im Inserat als Neufahrzeug beworben wurde, obwohl es bereits 3 Jahre alt war. Lediglich in den AGB hieß es, dass der Verkäufer überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importiere, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Es wurde von dem Verkäufer jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier als Neufahrzeug angepriesenen Fahrzeug um ein solches Fahrzeug handelt. Der Verkäufer hätte bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das Fahrzeug bereits vor 3 Jahren gebaut wurde. Der Käufer konnte damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.02.2011

Artikel_19_02_11Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft?

Grundsätzlich sind derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und daher müssen Sie diese Kosten nicht bezahlen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2011 so entschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugeigentümer den Autohändler damit beauftragt sein Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Fahrzeugeigentümers zu verkaufen. Der Autohändler sollte beim Verkauf des Fahrzeugs eine entsprechende Provision erhalten. Allerdings stellte der Autohändler dem Fahrzeugeigentümer zusätzlich eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 Euro pro Woche in Rechnung. Diese hatte der Autohändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Diese Klausel hielt das Gericht für unwirksam, da sie den Kunden neben der ohnehin zu zahlenden Provision mit weiteren Kosten belaste. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Gericht führte weiter aus, dass die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des PKW auf dem Gelände des Autohändlers nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden diene, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Autohändlers, einen Verkauf zu vermitteln und hierfür die verabredete Provision zu erlangen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 08.01.2011

Artikel_08_01_11Darf ein zuvor als Mietwagen eingesetztes Fahrzeug vom Händler mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ verkauft werden?

Nein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.09.2010 entschieden, dass ein Autohändler, der ohne weitere Hinweise ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ anbietet, irreführend wirbt und damit sogar wettbewerbswidrig handelt. Nach Ansicht des Gerichts denke ein Kaufinteressent bei der hier relevanten Werbung nicht ohne weiteres daran und gehe nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen ist. Die Nutzung eines Fahrzeugs durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Temperament und Fahrverhalten, unterschiedlichen Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen könne und werde vielfach (negative) Auswirkungen auf die Abnutzung (die Verschleißteile des Fahrzeugs) und den Pflegezustand haben. Jedenfalls sei, so die Richter, die spezielle Abnutzung des Fahrzeugs durch dessen Einsatz als Mietfahrzeug und die damit verbundenen Nachteile ersichtlich unvereinbar mit den Qualitätsvorstellungen des Rechtsverkehrs von einem Fahrzeug aus erster Hand und insbesondere von einem Jahreswagen. Für Sie als Käufer eines solchen Fahrzeugs besteht die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Händler nicht auf den vorherigen Einsatz als Mietfahrzeug hingewiesen hat. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Kann mir auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden, wenn ich ein Tempo 30 Schild gar nicht sehen konnte, weil es z.B. verdeckt war? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.12.2010

Artikel_24_12_10Kann mir auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden, wenn ich ein Tempo 30 Schild gar nicht sehen konnte, weil es z.B. verdeckt war?

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 30.09.2010 entschieden, dass ein Verkehrsschild, dass die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, aber wegen starkem Baumwuchs nicht erkennbar ist, auch keine Grundlage für einen Bußgeldbescheid sein kann. Lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung über der in Ortschaften grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h könne dem Betroffenen vorgeworfen werden. Im entschiedenen Fall war ein Taxifahrer in eine Straße eingebogen, bei der das Verkehrsschild, welches die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzte, nicht erkennbar war, weil es durch Baumwuchs vollständig verdeckt war. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen trotzdem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehend von 30 km/h verurteilt. Der Betroffene hätte nach Ansicht des Amtsgerichts erkennen können, dass es sich um eine Tempo 30 Zone handelt. Es seien Fahrbahnverengungen vorhanden gewesen und an den Kreuzungen hätte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gegolten. Dieses Urteil hob das OLG Hamm auf. Die Richter stellten fest, dass ein nicht wahrnehmbares Verkehrsschild gar keine Rechtswirkungen entfaltet und damit nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen abgestellt werden kann. Lassen Sie sich beim Erhalt eines Bußgeldbescheides daher rechtlich beraten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn ein Radfahrer auf einem nicht gestreuten Radweg bei Glatteis stürzt und sich verletzt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.12.2010

Artikel_11_12_10Wer haftet, wenn ein Radfahrer auf einem nicht gestreuten Radweg bei Glatteis stürzt und sich verletzt?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 30.04.2010 entschieden, dass Radfahrer, die auf einem ungestreuten Radweg zu Fall kommen durchaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Gemeinde haben können. Das Gericht hat festgestellt, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für die Gemeinde bestehe. Allerdings gelte etwas anderes für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle nach Ansicht des Gerichts auch der zentrale Verkehrsknotenpunkt der kleinen Gemeinde, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrrad gestürzt war. Auch dass die Gemeindesatzung eine Streupflicht erst ab 7.30 Uhr vorschrieb, konnte nach Meinung der Richter die Gemeinde nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht entbinden. Der Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde war schon um 7:30 Uhr und ortsansässige Discounter hatten schon um 7:00 Uhr geöffnet. Daher müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut werden. Allerdings sah das Gericht eine hälftige Mithaftung der Klägerin. Diese hätte die Glätte erkennen können und hätte entsprechend vorsichtiger fahren müssen. Daher wurde der gestürzten Radfahrerin, die einen offenen Bruch am Ellenbogen erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- Euro zugesprochen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de

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