Welche Konsequenzen drohen, wenn mir auf einem öffentlichen Parkplatz ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Fahrzeug rollt und ich einfach losfahre? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 09.06.2012

Artikel_09_06_12Welche Konsequenzen drohen, wenn mir auf einem öffentlichen Parkplatz ein Einkaufswagen gegen ein parkendes Fahrzeug rollt und ich einfach losfahre?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 07.11.2011 entschieden, dass auch bei einer solchen Verkehrssituation ein Unfall im Straßenverkehr vorliegt. Damit muss genau wie bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen an der Unfallstelle gewartet werden, um insbesondere dem Geschädigten die Feststellung zur eigenen Person und der Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Fährt man einfach los, droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Fahrerflucht bezeichnet. Das  Oberlandesgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten. Zudem werden bei einer solchen strafrechtlichen Verurteilung sieben Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Das Gericht war der Ansicht, dass Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt seien und sich im Schadensfall dieses Risiko realisiert. Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat konfrontiert werden, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich durch einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Im Gegensatz zu einem verbreiteten Irrtum dürfen auch keine negativen Schlüsse daraus gezogen werden, wenn Sie sich zunächst auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich eine Strafanzeige gegen meinen Arbeitgeber stelle bzw. einer Behörde Informationen zuleite, die zu Ermittlungen gegen meinen Arbeitgeber führt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 26.05.2012

Artikel_26_05_12Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich eine Strafanzeige gegen meinen Arbeitgeber stelle bzw. einer Behörde Informationen zuleite, die zu Ermittlungen gegen meinen Arbeitgeber führt?

Die Auswirkungen dieses sogenannten „Whistleblowings“ sind noch nicht abschließend geklärt. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 20.03.2012 entschieden, das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz gegen Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aufzulösen, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwartet werden könne. Eine solche Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung kann das Arbeitsgericht auf Antrag einer Partei vornehmen, wenn eine ausgesprochene Kündigung zwar unwirksam ist, jedoch entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann. Das Gericht begründete die Entscheidung vor allem damit, dass der Arbeitnehmer nach dem Ausspruch einer Kündigung zielgerichtet die Anzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattete, ohne vorher eine Klärung innerhalb des Betriebes mit seinem Arbeitgeber zu versuchen. Daher müsse der Arbeitgeber erwarten, dass bei künftigen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitnehmer von diesem stets ohne vorherigen Klärungsversuch externe Behörden eingeschaltet werden und es möglicherweise zu weiteren Strafanzeigen kommt. Dies sei jedoch dem Arbeitgeber und auch dem Betriebsfrieden nicht zumutbar. Lassen Sie sich daher bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber frühzeitig rechtlich beraten, um keine Fehler zu machen, die später nicht mehr zu beheben sind. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.05.2012

Artikel_12_05_12An meinem Gebrauchtwagen ist kurz nach dem Kauf ein Mangel aufgetreten und der Händler verweist mich nur auf die Gebrauchtwagengarantie, mit hoher Zuzahlung durch mich. Ist das richtig?

Nein. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bei Gebrauchtwagen lediglich auf ein Jahr begrenzen dürfen. Dies gilt auch, wenn eine Gebrauchtwagengarantie mitverkauft wird. Die gesetzliche Gewährleistung und die vereinbarte Garantie stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Gerade bei Gebrauchtwagengarantien sind oft hohe Zuzahlungen für den Käufer fällig, da je nach Kilometerlaufleistung die Reparaturkosten nur anteilig übernommen werden. Demgegenüber muss der Händler bei einem Gewährleistungsfall vollständig kostenlos nachbessern, also reparieren. Das Problem der Gewährleistung besteht nur darin, dass der Mangel bereits ab Übergabe des Fahrzeugs vorhanden sein muss. Dies ist natürlich schwierig zu beweisen, wenn der Mangel erst nach einigen Wochen auftritt. Daher besteht in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits ab der Übergabe vorhanden war. Gerade in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt es sich deshalb bei Mängeln genau zu prüfen, ob nicht ein Gewährleistungsfall vorliegt. Erst danach macht der Rückgriff auf eine Gebrauchtwagengarantie Sinn. Bei der Garantie werden während der vereinbarten Garantiezeit die dort vereinbarten Mängel zu den vereinbarten Bedingungen repariert. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf ich die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis wahrheitswidrig verneinen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.04.2012

Artikel_28_04_12Darf ich die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis wahrheitswidrig verneinen?

In der letzten Leserfrage habe ich darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen im Bewerbungsgespräch Fragen des Arbeitsgebers auch wahrheitswidrig beantwortet werden dürfen. Hier hatte ich als Beispiel die Frage nach einer Schwerbehinderung genannt, soweit diese in keinem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung steht. Wie verhält es sich jedoch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis? Hier hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.02.2012 eine wichtige Entscheidung getroffen und hierüber in einer Pressemitteilung informiert. Nach Ansicht des Gerichts darf die Frage des Arbeitsgebers nach einer Schwerbehinderung bzw. nach einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten in einem mindestens sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wahrheitswidrig beantwortet werden. Die Richter sehen den Unterschied darin, dass der Arbeitnehmer nach sechs Monaten bereits den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erlangt habe und damit nur nach Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden dürfe. Der Arbeitgeber habe ein Interesse daran zu erfahren, gerade wenn z.B. betriebsbedingte Kündigungen geplant sind, bei welchen Arbeitnehmern eine Schwerbehinderung vorliegt, die bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist und bei der vor Ausspruch der Kündigung zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss. Nach Ansicht der Richter soll es dem Arbeitgeber durch die Frage nach einer Schwerbehinderung ermöglicht werden, sich rechtstreu zu verhalten. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf ich den zukünftigen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch über meinen Gesundheitszustand täuschen und welche Konsequenzen drohen mir? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 17.03.2012

Artikel_17_03_12Darf ich den zukünftigen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch über meinen Gesundheitszustand täuschen und welche Konsequenzen drohen mir?

Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. So hat das Bundesarbeitsgericht am 07.07.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei der Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich das Recht zur Lüge hat, wenn diese in keinem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung steht. Anders ist der Fall zu beurteilen, den das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden hat und über dessen Ergebnis das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 31.01.2012 informierte. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn ein Arbeitnehmer bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die gerade für das zukünftige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Im entschiedenen Fall schloss der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, in dem er sich ausdrücklich verpflichtete Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Dem Arbeitnehmer lagen jedoch mehrere ärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich ergab, dass ein Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Der Arbeitnehmer wusste also bereits bei Vertragsunterzeichnung, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Nach Ansicht des Gerichts sei durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Deshalb dürfe er den Vertrag anfechten und das Arbeitsverhältnis beenden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Trifft das herannahende Fahrzeug ein Mitverschulden, wenn der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs die Fahrertür fast vollständig in die Fahrbahn hinein öffnet und es dadurch zum Unfall kommt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 04.02.2012

Artikel_04_02_12Trifft das herannahende Fahrzeug ein Mitverschulden, wenn der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs die Fahrertür fast vollständig in die Fahrbahn hinein öffnet und es dadurch zum Unfall kommt?

Nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden ist dies nicht der Fall. Im Urteil vom 02.12.2011 entschieden die Richter, dass auch die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs, die im Regelfall mit einer Mitverschuldensquote in Höhe von 25% bewertet wird, hinter der Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs zurück trete. Das Gericht begründete die Entscheidung u.a. damit, dass anerkannt sei, dass derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen wolle, eben diese Tür nur langsam und nur spaltweise öffnen dürfe, wobei Letzterem regelmäßig nur bei einer Spaltbreite von bis zu 10 cm Genüge getan sei und die Tür obendrein nur dann überhaupt geöffnet werden dürfe, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert. Dies ergebe sich aus den Sorgfaltsanforderungen beim Ein- und Aussteigen, die in § 14 StVO gesetzlich festgeschrieben sind. Bei einem plötzlichen fast vollständigen Öffnen der Fahrertür in die Fahrbahn hinein, sei der Unfall für das herannahende Fahrzeug unvermeidbar. Hier kann sich nur etwas anderes ergeben, wenn das herannahende Fahrzeug z.B. mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es empfiehlt sich daher sich nach einem Verkehrsunfall rechtlich beraten zu lassen, um die Angelegenheit von Beginn an professionell anzugehen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de; Der Autor ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.


Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.12.2011

Artikel_24_12_11Darf ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass in bestimmten Intervallen eine Garantieinspektion durchgeführt wird?

Nein. Das hat das Landgericht Bonn entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Bonn abgeändert. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen mit einer 36monatigen Gebrauchtwagengarantie erworben. In den Garantiebedingungen war allerdings geregelt, dass die Garantie zunächst auf 12 Monate beschränkt ist und sich nur verlängert, wenn jeweils nach 12, 18, 24 und 30 eine kostenpflichtige Garantieinspektion beim Verkäufer durchgeführt wird. Der Käufer hatte die Inspektionen nicht durchführen lassen und der Verkäufer weigerte sich bei einem Garantiefall nach mehr als einem Jahr die Reparatur zu übernehmen. Das Amtsgericht war noch der Ansicht, dass es durchaus üblich sei die Durchführung von Inspektionen zu vereinbaren und der Käufer hierauf auch mit einem fettgedruckten Hinweis aufmerksam gemacht wurde. Das Landgericht war allerdings der Ansicht, eine solche Regelung benachteilige den Käufer unangemessen. Es sei auch anerkannt, dass Klauseln unwirksam seien, welche den Verkäufer von der Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Käufers gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung seines Fahrzeugs für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist oder nicht. Bei Streitigkeiten sollten Sie daher den Kaufvertrag rechtlich prüfen lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Muss ich während des gesamten Winters mit Winterreifen fahren und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 10.12.2011

Artikel_10_12_11Muss ich während des gesamten Winters mit Winterreifen fahren und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld verhängt werden?

Seit dem 04.12.2010 wurde die bis dahin geltende Pflicht zum Fahren mit angemessener Bereifung bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen konkretisiert und auch die Bußgelder bei Zuwiderhandlungen erhöht. Nach wie vor gibt es jedoch keinen festgeschriebenen Zeitraum in dem das Fahren mit Winterreifen verpflichtend ist. Allerdings wurden die Straßenbedingungen konkret benannt bei denen ein KFZ nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Es handelt sich dabei nach § 2 Abs. 3a StVO um Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Bei den genannten Fahrbahnverhältnissen gilt also eine generelle Winterreifenpflicht. Es kommt jedoch immer auf die Fahrbahnverhältnisse der konkret benutzten Straße an und nicht auf die generellen Wetterverhältnisse. Es wurde bei der Neuregelung allerdings nicht klargestellt, was unter einem Winterreifen zu verstehen ist. Insgesamt dürfen wohl sämtliche Reifen die als M+S Reifen gekennzeichnet sind und so verkauft werden (also auch entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen) und sämtliche Reifen die mit dem Bergpiktogramm und der Schneeflocke gekennzeichnet sind benutzt werden. Bei einem Verstoß mit Behinderung des Verkehrs wird eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro fällig, ansonsten in Höhe von 40 Euro. Es wird jeweils ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Ist eine Kündigung, die mein Arbeitgeber meinem Ehepartner übergibt wirksam? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 09.07.2011

Artikel_09_07_11Ist eine Kündigung, die mein Arbeitgeber meinem Ehepartner übergibt wirksam?

Grundsätzlich ja. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 09.06.2011 sogar entschieden, dass die Kündigung als wirksam zugestellt gilt, wenn sie dem Ehepartner außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben wird. Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Presseerklärung dazu aus, dass eine Kündigung zwar erst wirksam werde, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen sei. Der Kündigende trage insoweit das Risiko des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese sei erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelange, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen könne. Der Arbeitgeber könne das Kündigungsschreiben jedoch auch einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebe und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheine, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Dies sei in der Regel bei Ehegatten der Fall. Im entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin nach einem Streit von ihrem Arbeitsplatz entfernt und der Arbeitgeber hat die Kündigung dem Ehemann durch einen Boten an dessen Arbeitsplatz zugestellt. Beachten Sie vor allem, dass ab dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung, also auch ab der Übergabe an den Ehepartner, die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


„Wer Auffährt hat Schuld“, gilt dies auch wenn ich auf der Autobahn auf ein Fahrzeug auffahre, dass kurz zuvor die Fahrspur gewechselt hat? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 25.06.2011

Artikel_25_06_11„Wer Auffährt hat Schuld“, gilt dies auch wenn ich auf der Autobahn auf ein Fahrzeug auffahre, dass kurz zuvor die Fahrspur gewechselt hat?

Das alte Sprichwort „Wer auffährt hat Schuld“ beruht auf dem sogenannten Anscheinsbeweis. Dieser geht bei typischen Verkehrssituationen von einem alleinigen Verschulden des Auffahrenden aus. Der Bundesgerichtshof hat am 20.11.2010 entschieden, dass der Anscheinsbeweis grundsätzlich auch auf Autobahnen anwendbar sei. Allerdings gelte dies nur, wenn unstreitig oder beweisen sei, dass sich der Auffahrende schon eine gewisse Zeit hinter dem Fahrzeug befunden hat, auf das er schließlich aufgefahren ist. Ist dem Unfall also ein Fahrspurwechsel des Fahrzeugs, auf das aufgefahren wurde, vorausgegangen, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrspurwechsel nur dann vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kann nicht geklärt werden, ob nach einem Fahrspurwechsel dem dahinter fahrenden Fahrzeugführer genügend Zeit zur Verfügung stand einen ausreichenden Sicherheitsabstand herzustellen, komme ein Anscheinsbeweis nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zur Anwendung. Daher sei dann bei der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung nicht zu beanstanden. Gerade bei unklaren Verkehrsunfällen sollten Sie sich nach einem Unfall sofort rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de

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