Können spontane Äußerungen, die ich in der Aufregung nach einem Unfall getätigt habe, später gegen mich verwendet werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.06.2011

Artikel_11_06_11Können spontane Äußerungen, die ich in der Aufregung nach einem Unfall getätigt habe, später gegen mich verwendet werden?

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 01.03.2011 entschieden, dass solche spontanen Äußerungen zumindest nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden dürfen, so dass alleine die Aussage nicht ausreicht ein alleiniges Verschulden zu begründen. Das Gericht ist der Auffassung, dass spontane Äußerungen eines Beteiligten an der Unfallstelle über die Schuldfrage zurückhaltend zu beurteilen seien und nicht zu einer vollständigen Beweislastumkehr führen können. Im entschiedenen Fall hatte die Fahrerin sich zudem geweigert ein vom Unfallgegner an der Unfallstelle gefertigtes schriftliches Anerkenntnis über die alleinige Schuld am Unfall zu unterzeichnen. Allerdings haben die Richter im Urteil auch klargestellt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts zu den Unfallumständen einer solchen spontanen Aussage nach dem Unfall trotzdem eine sehr starke Indizwirkung zukommt. Faktisch wird eine unbedachte und in der Aufregung nach einem Unfall getätigte Aussage damit also vom Gericht zumindest bewertet. Es muss also später konkret dargelegt werden warum die Aussage nach dem Unfall falsch war. Es kann daher nur geraten werden nach einem Unfall ruhig zu bleiben, selber Beweise zu sichern und erst einmal keine Angaben zum Unfallhergang zu tätigen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Kann der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung einfach wieder zurücknehmen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 28.05.2011

Artikel_28_05_11Kann der Arbeitgeber eine ausgesprochene Kündigung einfach wieder zurücknehmen?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht einfach vom Arbeitgeber zurückgenommen werden kann. Hier lauern einige rechtliche Fallstricke. So kann zwar die Zurücknahme der Kündigung als Angebot des Arbeitgebers gewertet werden, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot muss der Arbeitnehmer jedoch auch annehmen. Dies kann möglicherweise in der Aufnahme der Arbeitstätigkeit gesehen werden. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer z.B. krank ist? Dann sollte der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses umgehend schriftlich annehmen. Hier empfiehlt sich die Übermittlung der Annahmeerklärung per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang beim Arbeitgeber beweisen zu können. Besondere Vorsicht ist auch bei einer mündlichen Erklärung des Arbeitgebers geboten, die schriftlich ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Hier müssen Sie später beweisen, dass Sie sich mit dem Arbeitgeber auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Im Zweifel sollte vor Ablauf der dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird sonst auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam und der Arbeitgeber kann sich an eine mündliche Rücknahme der Kündigung sicher nicht erinnern. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Gegen einen Arbeitnehmer wurde wegen einer Straftat eine Abmahnung ausgesprochen. Kann der Arbeitgeber wegen dieser Straftat dann später noch eine Kündigung aussprechen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 14.05.2011

Artikel_14_05_11Gegen einen Arbeitnehmer wurde wegen einer Straftat eine Abmahnung ausgesprochen. Kann der Arbeitgeber wegen dieser Straftat dann später noch eine Kündigung aussprechen?

Grundsätzlich ist eine spätere Kündigung nach einer Abmahnung unwirksam. So hat auch das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28.04.2011 entschieden. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ist zu entnehmen, dass nach Ansicht der Richter der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Abmahnung zu erkennen gegeben habe, dass er das Verhalten des Arbeitnehmers nur mit einer Abmahnung ahnden will, nicht jedoch mit einer Kündigung. Das Gericht hat entschieden, der Arbeitgeber verzichte mit einer Abmahnung auf das Kündigungsrecht für das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall hatte eine Justizangestellte unter Verletzung des Dienstgeheimnisses den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses an die Mutter des Betroffenen weitergeleitet. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses stellt eine Straftat dar. Dieses Verhalten wäre zwar geeignet gewesen sofort eine Kündigung auszusprechen. Die Arbeitnehmerin wurde jedoch nur abgemahnt und das Arbeitsverhältnis weiter fortgesetzt. Nach der strafrechtlichen Verurteilung der Arbeitnehmerin wurde ihr wegen des strafbaren Verhaltens fristlos gekündigt. Diese Kündigung erklärte das Gericht für unwirksam. Eine spätere Kündigung sei dann nur möglich, wenn neue Tatsachen vorliegen würden, was hier nicht der Fall war. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.04.2011

Artikel_30_04_2011Muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ich meinen Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahre und das Fahrzeug gestohlen wird?

Grundsätzlich muss die Versicherung trotzdem zahlen. Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass es keine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft hinter der Sonnenblende im Fahrzeug aufbewahrt wird.  Eine Leistungsfreiheit  des Versicherers tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht der Richter erleichtere ein im Fahrzeug vorhandener Fahrzeugschein, anders als z.B. ein Zweitschlüssel der im Fahrzeug aufbewahrt wird, nicht die Diebstahlshandlung. Zudem war der Fahrzeugschein von außen nicht sichtbar, da er hinter der Sonnenblende aufbewahrt wurde. Daher konnte nach Meinung der Richter auch der Diebstahlsvorsatz nicht durch den im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Fahrzeugschein hervorgerufen werden. Auch wenn die Versicherung bei einem nicht sichtbaren Fahrzeugschein, der im Inneren des Fahrzeugs aufbewahrt wird, grundsätzlich zahlen muss, weil nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist, sollte man davon absehen. Im Schadensfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Ist es zulässig, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gestaffelt ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 16.04.2011

Artikel_16_04_2011Ist es zulässig, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gestaffelt ist?

Nein. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18.01.2011 dürfte dies nicht zulässig sein. Geklagt hatte eine 24jährige, der nach dem Tarifvertrag nur 34 Tage Urlaub zustanden. Mitarbeiter nach dem vollendeten 30. Lebensjahr hatten jedoch Anspruch auf 36 Tage Urlaub. Das Gericht sah hierin eine Altersdiskriminierung, die auch nicht nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt sei. Eine solche mögliche sachliche Rechtfertigung hätte sich im Tarifvertrag nicht gefunden und das Argument des Arbeitgebers der längere Urlaubsanspruch für ältere Arbeitnehmer diene der Vereinbarkeit von Familie und Beruf  komme nicht zum Tragen. Damit steht allen Arbeitnehmern, die unter die Geltung solcher Tarifverträge fallen der gleiche und somit der höchste geregelte Urlaubsanspruch zu. Die Entscheidung wurde zwar für einen Tarifvertrag getroffen, jedoch dürfte dies damit erst recht für Arbeitsverträge mit entsprechenden Klauseln gelten, die unterschiedliche Urlaubsansprüche gestaffelt nach dem Lebensalter vorsehen. Das entscheidende Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass auch das BAG diese Entscheidung bestätigen wird. Da auch Ausnahmen denkbar und möglich sind, sollten Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet bei einer Falschbetankung meines Fahrzeugs? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 02.04.2011

Artikel_02_04_2011Wer haftet bei einer Falschbetankung meines Fahrzeugs?

Nach der Einführung des neuen Treibstoffs E10 stellen sich viele Autofahrer die Frage, wer haftet eigentlich, wenn durch eine Falschbetankung ein Motorschaden eintritt. Gerichtliche Entscheidungen zur Falschbetankung gab es auch schon vor der Einführung des neuen Treibstoffs. Diese können Anhaltspunkte liefern, wie eine rechtliche Bewertung aussehen könnte. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 22.10.10 entschieden, dass der Tankstellenbetreiber haftet, wenn ein Tankstellenmitarbeiter eine Falschbetankung des Fahrzeugs des Kunden vornimmt. Dem Fahrzeugbesitzer kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er den Tankstellenmitarbeiter beim Tankvorgang nicht kontrolliert hat. Eine Mithaftung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Fahrzeugführer erst nach 40 km Fahrtstrecke ein Ruckeln wahrnimmt und das Fahrzeug erst dann abstellt, der Motorschaden wegen der Fahrtstrecke zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eingetreten ist. Der Fahrzeugführer hatte ja keinerlei Anhaltspunkte an eine Falschbetankung als Fehlerursache zu denken. Wenn der Kunde selbst tankt, haftet er auch bei verwirrender Anordnung und Beschriftung der Zapfsäulen, wenn er statt Diesel Supertreibstoff tankt. Dies hat ebenfalls das OLG Hamm entschieden. Ob allerdings die Hersteller, Werkstätten oder Tankstellen bei fehlerhaften Auskünften in Bezug auf die E10 Verträglichkeit der Fahrzeuge haften ist juristisch noch völlig offen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich meinen Urlaub auch ohne Urlaubsbewilligung des Arbeitgebers selbst antreten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 19.03.2011

Artikel_19_03_2011Darf ich meinen Urlaub auch ohne Urlaubsbewilligung des Arbeitgebers selbst antreten?

Nein. Bewilligt der Arbeitgeber Ihnen keinen Urlaub, dürfen Sie den Urlaub nicht eigenmächtig selbst antreten. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Sie müssen eine Klage auf Urlaubserteilung beim Arbeitsgericht erheben. Ein Urlaubsanspruch besteht z.B. für einen Arbeitnehmer im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Im Einzelfall ist jedoch auch bei einer Selbstbeurlaubung eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Eine 51jährige Mitarbeiterin einer Behörde hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie nach fast einem halben Jahr Krankheit wieder arbeitsfähig sein werde und ihr Arzt ihr geraten habe zur besseren Genesung zunächst in den Urlaub zu fahren. Die Behörde verweigerte die Bewilligung des Urlaubs. Daraufhin fuhr die Arbeitnehmerin eigenmächtig in den Urlaub und wurde fristlos gekündigt. Nach Ansicht der Richter sei zu Gunsten der Arbeitnehmerin die lange beanstandungsfreie Beschäftigungszeit zu berücksichtigen und dass aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit bei der Behörde ihre Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt sehr schlecht seien. Im Falle einer fristlosen Kündigung sollten Sie sich daher sofort rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 05.03.2011

Artikel_05_03_11Darf ich bei der Angabe Neufahrzeug in einem Internetportal die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs erwarten, auch wenn sich in den AGB der Hinweis findet „EU Fahrzeug 0 km“?

Ja. Das Landgericht Köln hat am 20.01.2011 entschieden, dass der Käufer bei der Angabe Neufahrzeug in einer Internetanzeige auch die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs nach deutschem Recht erwarten dürfe. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wurde und höchstens 12 Monate zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags liegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer ein Fahrzeug im Internet bestellt, welches im Inserat als Neufahrzeug beworben wurde, obwohl es bereits 3 Jahre alt war. Lediglich in den AGB hieß es, dass der Verkäufer überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importiere, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Es wurde von dem Verkäufer jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier als Neufahrzeug angepriesenen Fahrzeug um ein solches Fahrzeug handelt. Der Verkäufer hätte bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das Fahrzeug bereits vor 3 Jahren gebaut wurde. Der Käufer konnte damit vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.02.2011

Artikel_19_02_11Kann der Autohändler von mir eine Platzmiete oder eine Werbemittelpauschale verlangen, wenn er mein Fahrzeug gegen Provision verkauft?

Grundsätzlich sind derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und daher müssen Sie diese Kosten nicht bezahlen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2011 so entschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugeigentümer den Autohändler damit beauftragt sein Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Fahrzeugeigentümers zu verkaufen. Der Autohändler sollte beim Verkauf des Fahrzeugs eine entsprechende Provision erhalten. Allerdings stellte der Autohändler dem Fahrzeugeigentümer zusätzlich eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 Euro pro Woche in Rechnung. Diese hatte der Autohändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Diese Klausel hielt das Gericht für unwirksam, da sie den Kunden neben der ohnehin zu zahlenden Provision mit weiteren Kosten belaste. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Gericht führte weiter aus, dass die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des PKW auf dem Gelände des Autohändlers nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden diene, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Autohändlers, einen Verkauf zu vermitteln und hierfür die verabredete Provision zu erlangen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber von mir die Erstattung von Fortbildungskosten verlangen, wenn ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig selbst beende? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 05.02.2011

Artikel_05_02_11Darf der Arbeitgeber von mir die Erstattung von Fortbildungskosten verlangen, wenn ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig selbst beende?

Das kommt darauf an. Die Rückzahlung von Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten muss vor der Fortbildung vereinbart werden, eine nachträgliche Vereinbarung ist unwirksam. Diese frühzeitige Vereinbarung ist notwendig, damit der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Fortbildung erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er die vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten erstatten muss. Nicht erstattungsfähig sind allerdings Kosten einer betrieblichen Ausbildung, diese hat der Ausbildungsbetrieb selbst zu tragen. Am 19.01.2011 hat das Bundesarbeitsgericht zudem entschieden, dass auch eine Rückzahlungsklausel wirksam ist, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch noch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Voraussetzung ist lediglich, dass die Weiterbildung auch für den Arbeitnehmer eine geldwerten Vorteil darstellt. Das bedeutet, dass die Fortbildung für den Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers vorteilhaft sein muss. Bei Weiterbildungen die z.B. eine Software betreffen, die nur im Betrieb des Arbeitsgebers eingesetzt wird, dürfte kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu sehen sein. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de

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