Kann Falschgeld in der Kasse zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führen, der für die Kasse zuständig ist? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.09.2010

Artikel_04_09_10Kann Falschgeld in der Kasse zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führen, der für die Kasse zuständig ist?

Hier kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 26.08.2010 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt sein kann, wenn Falschgeld in der Kasse vorhanden ist. Im entschiedenen Fall war es jedoch eine große Zahl von falschen Geldscheinen, die nach Ansicht des Gerichts zudem noch ohne Weiteres als Fälschungen zu erkennen gewesen seien. Das Gericht führte in seiner Pressemitteilung aus, dass die Vorder- und Rückseite der Geldscheine offenkundig zusammengeklebt waren und sich die Scheine farblich von den echten Geldscheinen unterschieden. Zudem waren die Ränder ungleichmäßig. Dadurch bestünde der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer hätte die Geldscheine selbst in die Kasse gelegt und gegen echte Geldscheine ausgetauscht. Gerade wegen der gleichen Herstellung der Scheine sei auch ausgeschlossen, dass das Falschgeld von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei. Vor einer solchen „Verdachtskündigung“ muss der Arbeitgeber jedoch den betroffenen Arbeitnehmer anhören und ihm die Indizien, die gegen ihn sprechen offenlegen. Zudem muss es sich bei der Pflichtverletzung, die dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird um einen gravierenden Verstoß handeln. Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 21.08.2010

Artikel_21_08_10Gilt auch auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel: „Rechts vor Links“?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 08.09.2009 entschieden, dass die Regeln der StVO auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Im entschiedenen Fall wiesen die Fahrspuren des Parkplatzes, von denen aus die gesondert markierten Parkplätze angefahren werden mussten, eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei fahren zu lassen. Dies ermögliche, nach Ansicht des Gerichts, sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Hierdurch werde den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt. Aus diesem Grund liege es nahe, an den Kreuzungen auf dem Parkplatz die „Rechts- vor Links- Regel“ anzuwenden. Allerdings war das Gericht der Ansicht das Verschulden des Vorfahrtverletzers führe nicht dazu, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurück trete. Es handele sich um eine Verkehrssituation auf einem Parkplatz, in welcher mit geringen Geschwindigkeiten und generell mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss. So verblieb eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs in Höhe von 20 %. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn ein Fußgänger plötzlich verbotswidrig die Fahrbahn betritt und ein sich näherndes Fahrzeug daraufhin stark abbremst und ein weiteres Fahrzeug von hinten auf das abbremsende Fahrzeug auffährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 07.08.2010

Artikel_07_08_10Wer haftet, wenn ein Fußgänger plötzlich verbotswidrig die Fahrbahn betritt und ein sich näherndes Fahrzeug daraufhin stark abbremst und ein weiteres Fahrzeug von hinten auf das abbremsende Fahrzeug auffährt?

Hier haftet grundsätzlich der Fußgänger für die Fahrzeugschäden. Insbesondere auch für die Schäden, die dem Auffahrenden Fahrzeugführer entstanden sind. So hat auch das Amtsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 21.10.2009 entschieden. Hier war ein Fußgänger, der dazu noch stark alkoholisiert war, bei einer roten Fußgängerampel kurz auf die Fahrbahn getreten und danach wieder zurück auf den Bürgersteig. Das erste von links herannahende Fahrzeug bremste aufgrund dieses Verhaltens des Fußgängers stark ab und ein zweites Fahrzeug fuhr auf das abbremsende Fahrzeug auf. Das Gericht war der Ansicht, auch aus dem Auffahren des Fahrzeugs sei kein Mitverschulden des Auffahrenden herzuleiten. Der Anscheinsbeweis der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO der grundsätzlich immer gegen den Auffahrenden spreche, gelte nur im Verhältnis zum vorausfahrenden Fahrzeug, nicht aber im Verhältnis zu einem verbotswidrig die Straße betretenden Fußgänger. Zudem seien die Fahrzeuge erst im Anfahren begriffen gewesen, so dass das hintere Fahrzeug auch noch keinen ordnungsgemäßen Sicherheitsabstand erreicht haben musste. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitsgeber die Nutzung von privaten Handys im Betrieb verbieten? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 24.07.2010

Artikel_24_07_10Darf der Arbeitsgeber die Nutzung von privaten Handys im Betrieb verbieten?

Ja. Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat dies entschieden. Der Arbeitgeber betrieb im entschiedenen Fall ein Altenpflegeheim. In der Vergangenheit war die Nutzung privater Mobiltelefone erlaubt. Dann verbot die Leitung des Pflegeheims die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit per Dienstanweisung. Die Richter waren der Ansicht, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vorlag, welches verletzt worden sein könnte. Nach Meinung der Richter handelt es sich um eine mitbestimmungsfreie Anordnung, mit der die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Es gehöre nach Auffassung des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit – nur hierauf beziehe sich auch die Dienstanweisung des Arbeitgebers – von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen. Insoweit sei ebenfalls ein Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 zu sehen. In dieser Entscheidung ging es um eine Kündigung wegen der Privatnutzung eines Dienstcomputers und dort wurde in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen. Demnach sprachen für das Gericht mehrere Gründe dafür, in der Dienstanweisung eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht zu sehen, die auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates wirksam ist. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Was muss ich beachten, wenn mein Kind einen Ferienjob annehmen will? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 10.07.2010

Artikel_10_07_10Was muss ich beachten, wenn mein Kind einen Ferienjob annehmen will?

Wichtig ist das Alter des Schülers. Nach einer Presseerklärung der Bundesregierung vom 06.07.2010 dürfen Jugendliche grundsätzlich keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei der sie z.B. Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden. Schüler ab 13 Jahre dürfen, allerdings nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, für zwei Stunden am Tag mit leichten, kindgerechten Tätigkeiten, wie z.B. Babysitten oder Zeitungen austragen, Taschengeld dazuverdienen. Schulpflichtige ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Allerdings höchstens 40 Stunden wöchentlich und auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Minderjährige dürfen auch grundsätzlich an Feiertagen und am Wochenende nicht arbeiten. Wenige Ausnahmen finden sich lediglich im § 16 und § 17 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, so z.B. die Arbeit in Krankenanstalten oder im Gaststättengewerbe. Allerdings müssen selbst bei den Ausnahmeregelungen mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Ab einem Jahreseinkommen des Kindes von mehr als 8.004 Euro entfällt zudem der Anspruch auf Kindergeld, welches dann zurückzuzahlen ist. Der Freibetrag für Kinder von ALG II Empfängern wurde im Juni 2010 auf 1.200 Euro pro Jahr angehoben. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber lediglich mit seinen Initialen unterzeichnet wurde? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 26.06.2010

Artikel_26_06_10Ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber lediglich mit seinen Initialen unterzeichnet wurde?

Nein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2010 entschieden. Für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses ist in § 14 Abs. 4 TzBfG die Einhaltung der Schriftform vorgeschrieben. Dazu muss der Vertrag vom Arbeitgeber gem. § 126 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten ist die Befristungsabrede unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im entschiedenen Fall waren die Richter der Ansicht, dass die Befristungsabrede nichtig ist, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht von einem Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben worden sei. Auf dem Arbeitsvertrag fände sich zwar der Schriftzug des Geschäftsführers. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um dessen Unterschrift handele. Der Schriftzug erinnere allenfalls an die Initialen des Vor- und Familiennamens des Unterzeichners. Diese würden jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB darstellen. Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass eine anwaltliche Überprüfung der Details des Arbeitsvertrages oft hilfreich sein kann. Die Klägerin musste von ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.06.2010

Artikel_12_06_10Werden die Gutachterkosten vom Schädiger auch dann in voller Höhe übernommen, wenn mich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft?

Bisher war es die Praxis, dass die Schadenspositionen, zu denen auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe gehören, nur gemäß der Quote erstattet wurden. Das bedeutet, dass bei einem Mitverschulden in Höhe von 25 % die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 75% der Sachverständigenkosten erstattet hat. Das Amtsgericht Siegburg ist dieser Vorgehensweise mit einem Urteil vom 31.03.2010 (Az. 111 C 10/10) jetzt entgegengetreten. Das Gericht war der Ansicht, dass im Gegensatz zu Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie z.B. Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten gar nicht erst anfallen würden, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht habe. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens seien Rechtverfolgungskosten, die nur dazu dienen würden entsprechend der Haftungsquote den erstattungsfähigen Anteil des Schadens zu ermitteln und gegenüber dem Schädiger zu beziffern. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung auch bei den oberen Gerichten durchsetzen wird. Aufgrund der für einen juristischen Laien unübersichtlichen Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen Schadenspositionen, kann einem Geschädigten nur geraten werden, sich nach einem Verkehrsunfall anwaltlich beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Liegt bei einer Vorfahrtsverletzung und einem daraus resultierenden Unfall das alleinige und volle Verschulden stets bei dem Fahrzeugführer der die Vorfahrt missachtet? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.05.2010

Artikel_29_05_10Liegt bei einer Vorfahrtsverletzung und einem daraus resultierenden Unfall das alleinige und volle Verschulden stets bei dem Fahrzeugführer der die Vorfahrt missachtet?

Nein, es kann durchaus eine Mithaftung des Fahrzeugführers angenommen werden, dem die Vorfahrt genommen wird. So hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart am 21.04.2010 entschieden. Ein Vorfahrtsberechtigter hat im Kreuzungsbereich ein Fahrzeug wahrgenommen, welches aus einer Anliegerstraße kam. Der Fahrzeugführer hat angegeben, dass er noch gehofft habe, dass das andere Fahrzeug anhält. Zudem ist er nicht äußerst rechts gefahren. Aufgrund dieser Umstände hat das OLG Stuttgart ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel angenommen. Die Richter waren der Ansicht, dass der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten nicht unabwendbar war. Bei vorsichtiger Fahrweise hätte der Unfall nach Meinung des Gerichts vermieden werden können. Alleine aus dem Umstand, dass es sich um eine Anliegerstraße gehandelt hat, könne auch keine erhöhte Haftung des Unfallverursachers hergeleitet werden. Es sei denn, diese Anliegerstraße sei mit einer Grundstücksausfahrt oder einem verkehrberuhigten Bereich gleichzusetzen. Damit verblieb es bei dem vom Gericht angenommenen Mitverschulden von 1/3 für den Vorfahrtsberechtigten. Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall daher besser anwaltlich beraten, bevor Sie Angaben zum Unfallhergang tätigen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Wer haftet, wenn es beim Einordnen im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.05.2010

Artikel_15_05_10Wer haftet, wenn es beim Einordnen im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.02.2010 trifft den auf der durchgängigen Spur fahrenden Fahrzeugführer ein Verschulden in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, also 20 %, wenn vorhersehbar war, dass das andere Fahrzeug in die eigene Fahrspur wechseln will. Die Haftung aus der Betriebsgefahr würde nur entfallen, wenn der Verkehrsunfall für den Fahrzeugführer unabwendbar wäre. Dies ist nach Ansicht der Richter bei einer endenden Fahrspur jedoch nicht der Fall. Dort wäre für jeden Fahrzeugführer vorherzusehen, dass andere Fahrzeuge in die eigene Fahrspur wechseln wollen. Eine weitergehende Haftung käme jedoch ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass auch bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens den Fahrspurwechsler die Verpflichtung des § 7 Abs. 5 StVO treffe. Diese besagt, dass beim Fahrspurwechsel jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Es obliege dem Fahrspurwechsler, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem auf der durchgängigen Fahrspur fahrenden Fahrzeugführer insoweit zu verständigen, so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Kann der Arbeitgeber mich verhaltensbedingt kündigen, wenn ich gegen das betriebliche Verbot der privaten Internetnutzung verstoße? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 30.04.2010

Artikel_30_04_10Kann der Arbeitgeber mich verhaltensbedingt kündigen, wenn ich gegen das betriebliche Verbot der privaten Internetnutzung verstoße?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010 rechtfertigt ein Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht automatisch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Arbeitsvertragsverletzung setzt grundsätzliche eine vorherige Abmahnung voraus. Nach Ansicht des Gerichts bedürfen nur besonders schwere Vorwürfe keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen könne. Ein besonders schwerer Verstoß ließ sich nach Ansicht der Richter im entschiedenen Fall jedoch nicht feststellen. Der Arbeitgeber müsse eine erhebliche Leistungsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers darlegen. Dazu gehöre auch der Nachweis der Dauer der privaten Internetnutzung. Anders wäre der Fall sicher bei einem nachgewiesenen Aufruf von illegalen oder pornografischen Inhalten am Arbeitsplatz zu beurteilen. In dem Fall wäre eine Abmahnung wohl entbehrlich und möglicherweise sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung drohen auch Konsequenzen der Arbeitsagentur, wie eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich deswegen nach Erhalt einer Kündigung oder einer Abmahnung zeitnah anwaltlich beraten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de

« previous pagenext page »