Muss ich beim Motorrad fahren neben einem Helm auch zwingend andere Schutzkleidung tragen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 20.03.2010

Artikel_20_03_10Muss ich beim Motorrad fahren neben einem Helm auch zwingend andere Schutzkleidung tragen?

Es besteht beim Motorrad fahren lediglich eine Helmpflicht. Darüber hinausgehende gesetzliche Normen die das Tragen bestimmter Sicherheitskleidung vorschreiben existieren nicht. Allerdings kann das Fahren ohne Schutzkleidung negative Folgen haben. Bei einem Verstoß gegen die Helmpflicht ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit bei einem Verkehrsunfall naturgemäß davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld erheblich gekürzt oder gänzlich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen wurde ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers angenommen, selbst wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hatte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist in einem Urteil vom 23.07.2009 noch weiter gegangen und hat entschieden, dass einem Motorradfahrer auch dann ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen ist, wenn dieser statt Schutzkleidung nur eine Stoffhose getragen und erhebliche Verletzungen an den Beinen erlitten hat. Die Richter sind der Ansicht, dass eine besondere Gefährlichkeit beim Motorrad fahren aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs auch im normalen Verkehr vorliege. Daher trage ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer auch bei „kleineren Maschinen“ zur Vermeidung eigenen Schadens entsprechende Schutzkleidung. Sofern er darauf verzichte, gehe er bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls ein, so dass es angemessen sei das Schmerzensgeld zu kürzen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 09.01.2010

Artikel_09_01_10Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss?

Nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.10.2009 entschieden, dass eine derartige Klausel in den Garantiebedingungen den Käufer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist. Das Gericht hat damit die Garantie beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. Im Gegensatz dazu hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer 30-jährigen Garantie des Fahrzeugherstellers gegen Durchrostung ein legitimes Interesse des Herstellers besteht, die Garantie an Inspektionen in seinen Hersteller-Werkstätten zu binden. Im Fall der Gebrauchtwagengarantie gebe es für den Käufer jedoch nur eine Inspektionswerkstatt. Daher könne die Inspektion z.B. mit einem großen Reiseaufwand für den Käufer verbunden sein. Nach Ansicht des Gerichts sei dies dem Käufer nicht zuzumuten. Der Verkäufer kann zwar die Garantie von regelmäßigen Inspektionen nach den Herstellervorgaben abhängig machen. Jedoch ist auch eine Klausel, nach der der Käufer im Falle der Fristüberschreitung oder Versäumnis gar keine Leistungen erhält unwirksam. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenfalls entschieden, auch eine Klausel, die eine Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung abhängig macht, sei unzulässig. Die Abrechnung könne auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags erfolgen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.12.2009

Artikel_19_12_09Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert?

Es kann durchaus ein Mitverschulden angenommen werden. In § 14 StVO ist geregelt, dass beim Ein- und Aussteigen jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2009 erfasse die Sorgfaltsanforderung des § 14 StVO auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Nach Ansicht des Gerichts beschränkt sich die Sorgfaltsanforderung nicht auf Situationen, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Nach Ansicht des Gerichts könne daher eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Fahrzeug mit einem zu geringen Abstand vorbeifährt und mit der geöffneten Tür kollidiert. Gerade bei Verkehrsunfällen, bei denen eine Mithaftung zu befürchten ist, sollten Sie vor Ort keine Angaben zum Unfallhergang tätigen. Hier hilft oft eine anwaltliche Beratung, um eine angemessene Haftungsquote zu erreichen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Muss ich in der kalten Jahreszeit unbedingt mit Winterreifen fahren und welche Konsequenzen drohen wenn ich das nicht mache? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 07.11.2009

arikel_07_11_09_-_websiteMuss ich in der kalten Jahreszeit unbedingt mit Winterreifen fahren und welche Konsequenzen drohen wenn ich das nicht mache?

In § 2 Abs. 3a StVO ist geregelt, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse anzupassen ist. Dazu gehört nach Satz 2 insbesondere eine geeignete Bereifung. Was eine „geeignete Bereifung“ ist, wurde nicht definiert. Somit kann im Winter, außer mit Sommerreifen, sowohl mit Winterreifen, als auch mit Ganzjahresreifen gefahren werden. Wird auf winterlicher Fahrbahn ohne die entsprechende Bereifung gefahren droht ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 Euro. Wurde der Verkehr sogar behindert, drohen 40,00 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Zudem kann es bei Unfällen zu einer Mithaftung kommen. So geht die Rechtsprechung z.B. davon aus, dass den mit Sommerreifen fahrenden Fahrzeugführer auch dann ein Mitverschulden am Unfall trifft, wenn ihm zwar seine Vorfahrt genommen wurde, er aufgrund eines Bremsvorgangs auf verschneiter Fahrbahn ins Schleudern geraten ist. Auch der Kaskoschutz ist in Gefahr. Bei grober Fahrlässigkeit, wenn man z.B. mit Sommerreifen in ein Skigebiet fährt, kann die Versicherung die Leistung ablehnen oder zumindest kürzen. In solchen Situationen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. In einigen europäischen Staaten existiert eine generelle „Winterreifenpflicht“, die auch für Touristen gilt.


Darf ich mich in jedem Fall auf eine bestehende Vorfahrtsberechtigung berufen, wenn durch eine Vorfahrtsverletzung ein Unfall verursacht wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.10.2009

arikel_24_10_09_-_websiteDarf ich mich in jedem Fall auf eine bestehende Vorfahrtsberechtigung berufen, wenn durch eine Vorfahrtsverletzung ein Unfall verursacht wird?

Nein. Sie dürfen sich Ihre Vorfahrtsberechtigung im Straßenverkehr nicht erzwingen. Eine Alleinhaftung des Unfallgegners kann zwar vorliegen, wenn dieser die Vorfahrt verletzt hat. Allerdings ist das nicht immer der Fall. So hat das Amtsgericht München am 17.07.09 entschieden, dass ein Vorfahrtsberechtigter zu 2/3 für einen Unfall haftet. Dieser war in eine ersichtlich sehr enge Straße eingefahren. Dort standen geparkte Fahrzeuge am Fahrbahnrand und ein anderes Fahrzeug hatte bereits begonnen an diesen Fahrzeugen vorbei zu fahren. Nachdem beide Fahrzeuge zunächst stehen blieben, versuchte das entgegenkommende Fahrzeug an dem Vorfahrtberechtigten vorbei zu fahren. Dabei kam es zum Unfall. Grundsätzlich muss zwar derjenige den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen, auf dessen Fahrspur sich das Hindernis befindet. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vorfahrtberechtigte das andere Fahrzeug jedoch schon im Kreuzungsbereich sehen und dort warten können. Zudem befanden sich hinter dem entgegenkommenden Fahrzeug noch weitere Fahrzeuge und hinter dem Vorfahrtberechtigten nicht. Daher hätte dieser die Situation auch durch Zurückfahren entschärfen können. Um Schwierigkeiten bei der Unfallregulierung zu vermeiden, sollten Sie sich daher rechtlich beraten lassen, bevor Sie selbst eine Unfallschilderung abgeben.


Muss ich bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei unbedingt zur Unfallstelle rufen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 10.10.2009

arikel_10_10_09_-_websiteMuss ich bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei unbedingt zur Unfallstelle rufen?

Bei Unfällen mit Mietwagen sollten Sie in jedem Fall die Polizei zum Unfallort rufen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise beim Rangieren gegen einen Stein fahren und keine anderen Verkehrsteilnehmer am Unfall beteiligt sind. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermieter finden sich Klauseln, dass eine eventuelle Haftungsbeschränkung entfällt, wenn die Polizei bei einem Unfall nicht hinzugezogen wird. Eine solche Klausel ist auch nicht unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.06.2009 entschieden. In dem entschiedenen Fall war gegen ein zusätzliches Entgelt eine Haftungsbeschränkung auf 500,00 Euro zwischen dem Vermieter und Mieter des Fahrzeugs vereinbart worden. In den Geschäftsbedingungen war jedoch festgelegt, dass diese Beschränkung entfällt, wenn die Polizei bei einem eventuellen Unfall nicht zur Unfallstelle gerufen wird. Nach Ansicht des Gerichts diene die Klausel dem legitimen Interesse des Vermieters an der Sachverhaltsaufklärung. Damit droht bei einem Verstoß möglicherweise die volle Haftung für den Schaden. Bei Mietwagen sollten Sie daher im Vorfeld genau klären, ob eine Vollkaskoversicherung besteht – dies ist nicht automatisch der Fall –  und wie hoch die Selbstbeteiligung ist. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Hat der Autoverkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ansprüche gegen mich, weil ich mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit gefahren bin? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 26.09.2009

arikel_26_09_09_-_websiteHat der Autoverkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ansprüche gegen mich, weil ich mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit gefahren bin?

Wenn Sie ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft haben und der Verkäufer keine Nacherfüllung vornimmt oder diese fehlschlägt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt vom Kaufertrag haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat am 16.09.2009 entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zustehe. Der Wertersatz berechnet sich dabei grundsätzlich nach einer Pauschale für jeden gefahrenen Kilometer. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch das europäische Recht einem solchen Nutzungswertersatzanspruch nicht entgegenstehe. Ein Urteil des EuGH vom 17.4.2008 besage, dass Ersatzlieferungen für den Verbraucher zwar unentgeltlich sein müssen, damit dieser nicht an der Geltendmachung seines Rechts gehindert werde. Die Entscheidung betreffe aber nicht die Rückabwicklung des Vertrags, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Bei Fahrzeugmängeln und der Geltendmachung der entsprechenden Rechte hilft oft eine anwaltliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.


Ich habe gehört, dass im Moment von der Polizei keine Videomessungen durchgeführt werden dürfen – hat dies auch Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.09.2009

arikel_12_09_09_-_websiteIch habe gehört, dass im Moment von der Polizei keine Videomessungen durchgeführt werden dürfen – hat dies auch Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.08.2009 entschieden, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für permanente Videoaufzeichnungen auf der Autobahn fehlt. Nach Ansicht des Gerichts werde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Verkehrsteilnehmer eingegriffen. Ein solch schwerer Eingriff könne nur durch ein formelles Gesetz des Gesetzgebers erlaubt werden. Da die Videomessungen bisher nur auf interne Erlasse der zuständigen Ministerien der Bundesländer gestützt wurden, fehlt nach Ansicht der Karlsruher Richter die notwendige Rechtsgrundlage. Somit seien die entsprechenden Beweise unrechtmäßig erhoben. Ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt, ließen die Verfassungsrichter offen. Laufende Bußgeldverfahren, denen eine permanente Videomessung zu Grunde lag, wurden jedoch nach dem Urteil aus Karlsruhe schon durch die zuständigen Gerichte eingestellt. Wie schnell die Länder eine grundgesetzkonforme Rechtsgrundlage schaffen, um die Videomessungen weiterhin einsetzen zu können, bleibt abzuwarten. Den Betroffenen kann derzeit nur geraten werden, sich gegen entsprechende Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen. Besonders zu beachten ist dabei die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Zustellung des Bußgeldbescheides. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Hat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.08.2009

arikel_29_08_09_-_websiteHat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes?

Unter Umständen kann bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren die Verhängung eines Fahrverbotes entfallen. So hat es das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 17.02.2009 entschieden. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre nach der Tat zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach dem OLG Hamm verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliege, die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht vom Betroffenen verursacht wurden und der Betroffene sich seitdem verkehrsgerecht verhalten hat. Allerdings entfaltet die Frist von zwei Jahren keine feste Bindungswirkung. Der Fall zeigt jedoch, dass man sich erfolgreich gegen ein verhängtes Fahrverbot zur Wehr zu setzen. Es stehen auch noch weitere Möglichkeiten offen, im gerichtlichen Verfahren ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. So kann im Einzelfall z.B. vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung droht. Hierzu sollte die besondere Härte durch einen Rechtsanwalt richtig dargestellt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Wer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.08.2009

arikel_15_08_09_-_websiteWer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt?

Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil 29.05.2009 eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden vorgenommen. Das Gericht ist der Ansicht, dass anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist, der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muss. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schaffe auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweise sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Allerdings haftet der Türöffnende nicht im gesamten Umfang. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, damit rechnen muss, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.

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