Kann der Arbeitgeber wegen schlechter Leistungen kündigen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 17.04.2010

Artikel_17_04_10Kann der Arbeitgeber wegen schlechter Leistungen kündigen?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 20.11.2009 rechtfertigen schlechte Leistungen nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Grundsätzlich kann zwar eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat. Daraus ist nach Meinung des Gerichts allerdings nicht zu folgen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht selbst willkürlich bestimmen könne. Dem Arbeitnehmer sei es nicht gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach seinem Belieben zu bestimmen. Er müsse vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Deswegen muss der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts bei Fällen qualitativer Minderleistung über die bloße Fehlerquote hinaus weitere Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung darlegen. Dabei muss der Arbeitgeber nach Meinung der Richter auch angeben ob die Fehlerquote des Mitarbeiters auch längere Zeit über der durchschnittlichen Fehlerquote vergleichbarer Mitarbeiter liege. Nur dann könne die Kündigung gerechtfertigt sein. Lassen Sie sich nach Erhalt einer Kündigung anwaltlich beraten. Beachten Sie dabei jedoch stets die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter: www.kanzlei-ewert.de


Darf ich das Navigationsgerät im Fahrzeug während der Fahrt bedienen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 03.04.2010

Artikel_03_04_10Darf ich das Navigationsgerät im Fahrzeug während der Fahrt bedienen?

Nein. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden. Im entschiedenen Fall wollte sich ein Fahrer eines Mietwagens nach einem Überholmanöver vergewissern, ob er bereits an einer bestimmten Raststätte vorbei gefahren war und tätigte entsprechende Eingaben am Gerät. Dabei verringerte sich sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, so dass er eine Kollision nicht mehr verhindern konnte. Der Vermieter des Fahrzeugs verlangte vom Fahrer wegen grober Fahrlässigkeit den Ersatz des gesamten Schadens und nicht nur der Selbstbeteiligung. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Richter waren der Ansicht, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspreche nicht nur den Empfehlungen des ADAC, sondern sei auch in den Bedienungsanleitungen der Geräte so dargestellt. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder könne ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch der Fahrer derart abgelenkt werde, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Lassen Sie sich daher immer anwaltlich beraten, bevor Sie eine Äußerung über den Unfallhergang abgeben. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht: www.kanzlei-ewert.de


Muss ich beim Motorrad fahren neben einem Helm auch zwingend andere Schutzkleidung tragen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 20.03.2010

Artikel_20_03_10Muss ich beim Motorrad fahren neben einem Helm auch zwingend andere Schutzkleidung tragen?

Es besteht beim Motorrad fahren lediglich eine Helmpflicht. Darüber hinausgehende gesetzliche Normen die das Tragen bestimmter Sicherheitskleidung vorschreiben existieren nicht. Allerdings kann das Fahren ohne Schutzkleidung negative Folgen haben. Bei einem Verstoß gegen die Helmpflicht ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit bei einem Verkehrsunfall naturgemäß davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld erheblich gekürzt oder gänzlich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen wurde ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers angenommen, selbst wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hatte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist in einem Urteil vom 23.07.2009 noch weiter gegangen und hat entschieden, dass einem Motorradfahrer auch dann ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen ist, wenn dieser statt Schutzkleidung nur eine Stoffhose getragen und erhebliche Verletzungen an den Beinen erlitten hat. Die Richter sind der Ansicht, dass eine besondere Gefährlichkeit beim Motorrad fahren aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs auch im normalen Verkehr vorliege. Daher trage ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer auch bei „kleineren Maschinen“ zur Vermeidung eigenen Schadens entsprechende Schutzkleidung. Sofern er darauf verzichte, gehe er bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls ein, so dass es angemessen sei das Schmerzensgeld zu kürzen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber mich bei kritischen Äußerungen verhaltensbedingt kündigen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 06.03.2010

Artikel_06_03_10Darf der Arbeitgeber mich bei kritischen Äußerungen verhaltensbedingt kündigen?

Solange Ihre Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und nicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, kann der Arbeitgeber Sie deswegen nicht verhaltensbedingt kündigen. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg in seinem Urteil vom 10.02.2010 so entschieden. Hier wurde einem Mitarbeiter, der u.a. auch Vertrauensmann der Gewerkschaft war, wegen mehrfacher Wiederholung kritischer Äußerungen gekündigt. Er hatte u.a. geäußert: „…Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an…“ und „…Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“ Die Richter waren hier sogar der Auffassung, dass nicht nur die Kündigung unwirksam ist, sondern auch dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entsprochen werden kann. Ein Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung vom Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lasse. Dies sei hier nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall. Bei einer Beleidigung oder Bedrohung von Kollegen kann jedoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21.10.2009 entschieden. Bitte beachten Sie bei Kündigungen unbedingt die dreiwöchige Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers anzweifeln und sogar fristlos kündigen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 20.02.2010

Artikel_20_02_10Darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers anzweifeln und sogar fristlos kündigen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anzweifeln darf. Eine fristlose Kündigung kann dementsprechend auch grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, der Arbeitnehmer hätte seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Allerdings kann der Arbeitgeber den Beweis der ärztlichen Bescheinigung widerlegen. Dafür reichen jedoch im Regelfall private Aktivitäten während der Krankheit nicht aus. Nicht einmal, dass der Arbeitnehmer während seiner Erkrankung eine Schlägerei in einem Restaurant provozieren wollte, ließ das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit ausreichen, um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Anders ist der Fall allerdings zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot zur Schwarzarbeit während der Zeit der angeblichen Erkrankung annimmt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei und dieses Verhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertige. Dies teilte das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 07.12.2009 mit. Das Gericht ist der Auffassung, jeder Arbeitnehmer müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber in der Täuschung eine so schwerwiegende Vertragsverletzung sehe, dass er das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung kündigen werde. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Wird bei der Bestimmung der Kündigungsfrist für mein Arbeitsverhältnis auch die Zeit berücksichtigt, in der das Arbeitsverhältnis vor Vollendung meines 25. Lebensjahres bestand? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 23.01.2010

Artikel_23_01_10 Wird bei der Bestimmung der Kündigungsfrist für mein Arbeitsverhältnis auch die Zeit berücksichtigt, in der das Arbeitsverhältnis vor Vollendung meines 25. Lebensjahres bestand?

Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhalten muss, verlängern sich nach § 622 Abs. 2 BGB stufenweise mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. So beträgt die Kündigungsfrist bei einem mindestens 2 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis einen Monat, bei einem mindestens 5 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis zwei Monate u.s.w., jeweils zum Ende des Kalendermonats. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB werden bei dieser Berechnung allerdings die Zeiten nicht berücksichtigt, die vor Vollendung des 25 Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat in seinem Urteil vom 19.01.2010 entschieden, dass diese Regelung des deutschen Arbeitsrechts diskriminierend ist und daher auch bei laufenden Verfahren von den nationalen deutschen Gerichten nicht angewendet werden sollte. In seiner Pressemitteilung stellt der EUGH klar, dass die Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoße, das durch die europäische Richtlinie 2000/78 konkretisiert werde. In vielen Fällen hilft bei einer Kündigung eine anwaltliche Prüfung. Zu beachten ist jedoch die dreiwöchige Frist innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 09.01.2010

Artikel_09_01_10Kann ein Gebrauchtwagenverkäufer eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche Inspektionen bei ihm ausführen lassen muss?

Nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.10.2009 entschieden, dass eine derartige Klausel in den Garantiebedingungen den Käufer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist. Das Gericht hat damit die Garantie beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. Im Gegensatz dazu hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer 30-jährigen Garantie des Fahrzeugherstellers gegen Durchrostung ein legitimes Interesse des Herstellers besteht, die Garantie an Inspektionen in seinen Hersteller-Werkstätten zu binden. Im Fall der Gebrauchtwagengarantie gebe es für den Käufer jedoch nur eine Inspektionswerkstatt. Daher könne die Inspektion z.B. mit einem großen Reiseaufwand für den Käufer verbunden sein. Nach Ansicht des Gerichts sei dies dem Käufer nicht zuzumuten. Der Verkäufer kann zwar die Garantie von regelmäßigen Inspektionen nach den Herstellervorgaben abhängig machen. Jedoch ist auch eine Klausel, nach der der Käufer im Falle der Fristüberschreitung oder Versäumnis gar keine Leistungen erhält unwirksam. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenfalls entschieden, auch eine Klausel, die eine Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung abhängig macht, sei unzulässig. Die Abrechnung könne auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags erfolgen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 19.12.2009

Artikel_19_12_09Trifft mich eine Mitschuld, wenn ich am Fahrbahnrand parke, meinem Kind beim Aussteigen helfe, ein anderes Fahrzeug mit zu geringem Abstand vorbei fährt und mit der geöffneten Tür meines Fahrzeugs kollidiert?

Es kann durchaus ein Mitverschulden angenommen werden. In § 14 StVO ist geregelt, dass beim Ein- und Aussteigen jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2009 erfasse die Sorgfaltsanforderung des § 14 StVO auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Nach Ansicht des Gerichts beschränkt sich die Sorgfaltsanforderung nicht auf Situationen, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Nach Ansicht des Gerichts könne daher eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein, wenn ein anderes Fahrzeug mit einem zu geringen Abstand vorbeifährt und mit der geöffneten Tür kollidiert. Gerade bei Verkehrsunfällen, bei denen eine Mithaftung zu befürchten ist, sollten Sie vor Ort keine Angaben zum Unfallhergang tätigen. Hier hilft oft eine anwaltliche Beratung, um eine angemessene Haftungsquote zu erreichen. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Darf der Arbeitgeber am Heiligabend oder während einer Krankheit eine Kündigung aussprechen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 05.12.2009

Artikel_05_12_09 - websiteDarf der Arbeitgeber am Heiligabend oder während einer Krankheit eine Kündigung aussprechen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Kündigung zu jedem Zeitpunkt aussprechen. Es ist ein verbreiteter Rechtsirrtum zu glauben, dass man während einer Krankheit oder am Heiligabend nicht gekündigt werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Kündigung zur Unzeit ohne das Vorliegen weiterer Gründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber absichtlich oder unter Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. Selbst eine Kündigung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers wurde nicht als unwirksame Kündigung zur Unzeit angesehen. Eine andere Bewertung des Einzelfalls kann sich, nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln, jedoch dann ergeben, wenn dem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall im Krankenhaus unmittelbar vor der Operation die Kündigung ausgehändigt wird. Beachten Sie daher auch in einer besonderen Lage immer die dreiwöchige Klagefrist. Innerhalb der Frist muss man sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Durch Versäumung der Frist, wird selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Darf ich während meines Urlaubs anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 21.11.2009

Artikel_21_11_09 - websiteDarf ich während meines Urlaubs anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen?

In § 8 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Köln (Urteil vom 21.09.2009) verbiete § 8 BUrlG nicht jede Tätigkeit, die nicht zur Erholung führt. Erlaubt sind demnach auch freiwillige Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind und auch extrem anstrengende Freizeitaktivitäten, wie z.B. Bergsteigen in Nepal. Eine Handlung widerspreche dem Urlaubszweck nach Meinung der Richter nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt werden soll, um die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Auch eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb widerspreche damit nicht dem Urlaubszweck. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin gekündigt, da diese in ihrem Urlaub im Betrieb ihres Ehemanns gearbeitet und von ihm hergestellte Waren auf dem Weihnachtsmarkt verkauft hat. Zudem dürfen sich Ehegatten im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten, über die eigene Berufstätigkeit hinaus, sowieso gegenseitig unterstützen. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit konnte der Arbeitgeber nach Einschätzung des Gerichts nicht beweisen. Der Fall zeigt wieder einmal, dass man sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen sollte. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.

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