Muss ich in der kalten Jahreszeit unbedingt mit Winterreifen fahren und welche Konsequenzen drohen wenn ich das nicht mache? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 07.11.2009

arikel_07_11_09_-_websiteMuss ich in der kalten Jahreszeit unbedingt mit Winterreifen fahren und welche Konsequenzen drohen wenn ich das nicht mache?

In § 2 Abs. 3a StVO ist geregelt, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse anzupassen ist. Dazu gehört nach Satz 2 insbesondere eine geeignete Bereifung. Was eine „geeignete Bereifung“ ist, wurde nicht definiert. Somit kann im Winter, außer mit Sommerreifen, sowohl mit Winterreifen, als auch mit Ganzjahresreifen gefahren werden. Wird auf winterlicher Fahrbahn ohne die entsprechende Bereifung gefahren droht ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 Euro. Wurde der Verkehr sogar behindert, drohen 40,00 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Zudem kann es bei Unfällen zu einer Mithaftung kommen. So geht die Rechtsprechung z.B. davon aus, dass den mit Sommerreifen fahrenden Fahrzeugführer auch dann ein Mitverschulden am Unfall trifft, wenn ihm zwar seine Vorfahrt genommen wurde, er aufgrund eines Bremsvorgangs auf verschneiter Fahrbahn ins Schleudern geraten ist. Auch der Kaskoschutz ist in Gefahr. Bei grober Fahrlässigkeit, wenn man z.B. mit Sommerreifen in ein Skigebiet fährt, kann die Versicherung die Leistung ablehnen oder zumindest kürzen. In solchen Situationen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. In einigen europäischen Staaten existiert eine generelle „Winterreifenpflicht“, die auch für Touristen gilt.


Darf ich mich in jedem Fall auf eine bestehende Vorfahrtsberechtigung berufen, wenn durch eine Vorfahrtsverletzung ein Unfall verursacht wird? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 24.10.2009

arikel_24_10_09_-_websiteDarf ich mich in jedem Fall auf eine bestehende Vorfahrtsberechtigung berufen, wenn durch eine Vorfahrtsverletzung ein Unfall verursacht wird?

Nein. Sie dürfen sich Ihre Vorfahrtsberechtigung im Straßenverkehr nicht erzwingen. Eine Alleinhaftung des Unfallgegners kann zwar vorliegen, wenn dieser die Vorfahrt verletzt hat. Allerdings ist das nicht immer der Fall. So hat das Amtsgericht München am 17.07.09 entschieden, dass ein Vorfahrtsberechtigter zu 2/3 für einen Unfall haftet. Dieser war in eine ersichtlich sehr enge Straße eingefahren. Dort standen geparkte Fahrzeuge am Fahrbahnrand und ein anderes Fahrzeug hatte bereits begonnen an diesen Fahrzeugen vorbei zu fahren. Nachdem beide Fahrzeuge zunächst stehen blieben, versuchte das entgegenkommende Fahrzeug an dem Vorfahrtberechtigten vorbei zu fahren. Dabei kam es zum Unfall. Grundsätzlich muss zwar derjenige den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen, auf dessen Fahrspur sich das Hindernis befindet. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vorfahrtberechtigte das andere Fahrzeug jedoch schon im Kreuzungsbereich sehen und dort warten können. Zudem befanden sich hinter dem entgegenkommenden Fahrzeug noch weitere Fahrzeuge und hinter dem Vorfahrtberechtigten nicht. Daher hätte dieser die Situation auch durch Zurückfahren entschärfen können. Um Schwierigkeiten bei der Unfallregulierung zu vermeiden, sollten Sie sich daher rechtlich beraten lassen, bevor Sie selbst eine Unfallschilderung abgeben.


Muss ich bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei unbedingt zur Unfallstelle rufen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 10.10.2009

arikel_10_10_09_-_websiteMuss ich bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei unbedingt zur Unfallstelle rufen?

Bei Unfällen mit Mietwagen sollten Sie in jedem Fall die Polizei zum Unfallort rufen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise beim Rangieren gegen einen Stein fahren und keine anderen Verkehrsteilnehmer am Unfall beteiligt sind. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermieter finden sich Klauseln, dass eine eventuelle Haftungsbeschränkung entfällt, wenn die Polizei bei einem Unfall nicht hinzugezogen wird. Eine solche Klausel ist auch nicht unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.06.2009 entschieden. In dem entschiedenen Fall war gegen ein zusätzliches Entgelt eine Haftungsbeschränkung auf 500,00 Euro zwischen dem Vermieter und Mieter des Fahrzeugs vereinbart worden. In den Geschäftsbedingungen war jedoch festgelegt, dass diese Beschränkung entfällt, wenn die Polizei bei einem eventuellen Unfall nicht zur Unfallstelle gerufen wird. Nach Ansicht des Gerichts diene die Klausel dem legitimen Interesse des Vermieters an der Sachverhaltsaufklärung. Damit droht bei einem Verstoß möglicherweise die volle Haftung für den Schaden. Bei Mietwagen sollten Sie daher im Vorfeld genau klären, ob eine Vollkaskoversicherung besteht – dies ist nicht automatisch der Fall –  und wie hoch die Selbstbeteiligung ist. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Hat der Autoverkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ansprüche gegen mich, weil ich mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit gefahren bin? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 26.09.2009

arikel_26_09_09_-_websiteHat der Autoverkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ansprüche gegen mich, weil ich mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit gefahren bin?

Wenn Sie ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft haben und der Verkäufer keine Nacherfüllung vornimmt oder diese fehlschlägt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt vom Kaufertrag haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat am 16.09.2009 entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zustehe. Der Wertersatz berechnet sich dabei grundsätzlich nach einer Pauschale für jeden gefahrenen Kilometer. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch das europäische Recht einem solchen Nutzungswertersatzanspruch nicht entgegenstehe. Ein Urteil des EuGH vom 17.4.2008 besage, dass Ersatzlieferungen für den Verbraucher zwar unentgeltlich sein müssen, damit dieser nicht an der Geltendmachung seines Rechts gehindert werde. Die Entscheidung betreffe aber nicht die Rückabwicklung des Vertrags, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Bei Fahrzeugmängeln und der Geltendmachung der entsprechenden Rechte hilft oft eine anwaltliche Beratung. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de.


Ich habe gehört, dass im Moment von der Polizei keine Videomessungen durchgeführt werden dürfen – hat dies auch Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 12.09.2009

arikel_12_09_09_-_websiteIch habe gehört, dass im Moment von der Polizei keine Videomessungen durchgeführt werden dürfen – hat dies auch Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.08.2009 entschieden, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für permanente Videoaufzeichnungen auf der Autobahn fehlt. Nach Ansicht des Gerichts werde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Verkehrsteilnehmer eingegriffen. Ein solch schwerer Eingriff könne nur durch ein formelles Gesetz des Gesetzgebers erlaubt werden. Da die Videomessungen bisher nur auf interne Erlasse der zuständigen Ministerien der Bundesländer gestützt wurden, fehlt nach Ansicht der Karlsruher Richter die notwendige Rechtsgrundlage. Somit seien die entsprechenden Beweise unrechtmäßig erhoben. Ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt, ließen die Verfassungsrichter offen. Laufende Bußgeldverfahren, denen eine permanente Videomessung zu Grunde lag, wurden jedoch nach dem Urteil aus Karlsruhe schon durch die zuständigen Gerichte eingestellt. Wie schnell die Länder eine grundgesetzkonforme Rechtsgrundlage schaffen, um die Videomessungen weiterhin einsetzen zu können, bleibt abzuwarten. Den Betroffenen kann derzeit nur geraten werden, sich gegen entsprechende Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen. Besonders zu beachten ist dabei die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Zustellung des Bußgeldbescheides. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Hat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 29.08.2009

arikel_29_08_09_-_websiteHat die Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren Einfluss auf die Verhängung eines Fahrverbotes?

Unter Umständen kann bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren die Verhängung eines Fahrverbotes entfallen. So hat es das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 17.02.2009 entschieden. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre nach der Tat zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach dem OLG Hamm verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliege, die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht vom Betroffenen verursacht wurden und der Betroffene sich seitdem verkehrsgerecht verhalten hat. Allerdings entfaltet die Frist von zwei Jahren keine feste Bindungswirkung. Der Fall zeigt jedoch, dass man sich erfolgreich gegen ein verhängtes Fahrverbot zur Wehr zu setzen. Es stehen auch noch weitere Möglichkeiten offen, im gerichtlichen Verfahren ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. So kann im Einzelfall z.B. vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung droht. Hierzu sollte die besondere Härte durch einen Rechtsanwalt richtig dargestellt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Wer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 15.08.2009

arikel_15_08_09_-_websiteWer haftet, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz aus meinem Fahrzeug steige und jemand in die freie Parktasche neben meinem Fahrzeug einfährt und in meine schon leicht geöffnete Tür fährt?

Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil 29.05.2009 eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden vorgenommen. Das Gericht ist der Ansicht, dass anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist, der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muss. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schaffe auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweise sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Allerdings haftet der Türöffnende nicht im gesamten Umfang. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, damit rechnen muss, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Muss der Arbeitgeber begründen, warum einzelne Mitarbeiter bei einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 01.08.2009

arikel_01_08_09_-_websiteMuss der Arbeitgeber begründen, warum einzelne Mitarbeiter bei einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.07.2009 muss der Arbeitgeber unterschiedliche Behandlungen bei Lohnerhöhungen aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sachlich begründen. Das BAG führt in seiner Presseerklärung zu dem Urteil aus: „…Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird….“ Im entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung zu 01.01.2007 um 2,5 %. Davon ausgenommen wurden nur 14 Mitarbeiter die sich im Jahre 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Urlaubsverzicht, teilweiser Verzicht auf das Urlausentgelt) eingelassen hatten. Nach Ansicht der Richter war der Arbeitgeber zwar an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Eine willkürliche Behandlung der Arbeitnehmer sah das Gericht jedoch nicht. Der Arbeitgeber wollte den im Jahr 2003/2004 erlittenen Einkommensverlust der Arbeitnehmer ausgleichen. Darauf hatte er auch ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger, der sich jedoch nicht auf eine Verschlechterung seines Arbeitsverhältnisses eingelassen hatte, habe nach Meinung der Richter keinen Einkommensverlust erlitten, der jetzt ausgeglichen werden müsse. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Wie verhalte ich mich, wenn ich nach dem Urlaub im Ausland einen Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 18.07.2009

arikel_18_07_09_-_websiteWie verhalte ich mich, wenn ich nach dem Urlaub im Ausland einen Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland erhalte?

Grundsätzlich sollten Sie sich vor der Urlaubsreise erkundigen, welche Verkehrsbestimmungen im Urlaubsland gelten. So sind Bußgelder im Ausland oft höher als bei uns. Auch andere böse Überraschungen drohen. So kann in Italien bei einer Trunkenheitsfahrt über 1,5 Promille das Fahrzeug des Täters versteigert und der Betrag von den Behörden einbehalten werden. Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Inland zugestellt, so kann der Bescheid in Deutschland nicht vollstreckt werden. Diese Forderungen können auch von Inkassounternehmen vor deutschen Gerichten nicht durchgesetzt werden. Ursprünglich sollte der EU-Rahmenbeschluss zur europaweiten Vollstreckung von Geldsanktionen über 70,- Euro bereits Anfang 2009 umgesetzt werden. Diese Umsetzung ist jedoch bis auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Zur Zeit können daher nur Bußgeldbescheide aus Österreich in Deutschland vollstreckt werden, da hier ein Abkommen zwischen den beiden Staaten besteht. Problematisch kann es jedoch werden, wenn Sie innerhalb der nächsten Jahre das Urlaubsland erneut besuchen. Die noch offenen Forderungen werden bis zu 5 Jahren gespeichert und können bei einer erneuten Einreise von den ausländischen Behörden vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Was sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Arbeitsrecht,Leserfragen von Thomas Ewert 04.07.2009

arikel_04_07_09_-_websiteWas sollte ich überprüfen, wenn ich ein Arbeitszeugnis erhalte?

Das Arbeitszeugnis ist Ihre persönliche Visitenkarte und sollte daher genau geprüft werden. Viele Formulierungen, die sich auf den ersten Blick lobend anhören, bedeuten etwas ganz anderes. So kann z.B. die Formulierung: „trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“ eine Warnung für den neuen Arbeitgeber sein, dass der Mitarbeiter Probleme mit Alkohol hat. Zudem muss das Arbeitszeugnis, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2008, branchenübliche Formulierungen enthalten. Fehlen diese kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Ergänzung des Zeugnisses haben, da die Auslassung ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen kann. Weiterhin darf der Name des Arbeitsnehmers im Zeugnis nicht falsch geschrieben sein und es muss das korrekte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses enthalten. Nach einem Urteil des ArbG Herford vom 01.04.2009 dürfen Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis auch nicht anbieten, künftigen Arbeitgebern jederzeit für telefonische Nachfragen über die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen. Ein solcher Passus sei objektiv als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.

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