Wie verhalte ich mich, wenn ich nach dem Urlaub im Ausland einen Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland erhalte? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 18.07.2009

arikel_18_07_09_-_websiteWie verhalte ich mich, wenn ich nach dem Urlaub im Ausland einen Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland erhalte?

Grundsätzlich sollten Sie sich vor der Urlaubsreise erkundigen, welche Verkehrsbestimmungen im Urlaubsland gelten. So sind Bußgelder im Ausland oft höher als bei uns. Auch andere böse Überraschungen drohen. So kann in Italien bei einer Trunkenheitsfahrt über 1,5 Promille das Fahrzeug des Täters versteigert und der Betrag von den Behörden einbehalten werden. Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Inland zugestellt, so kann der Bescheid in Deutschland nicht vollstreckt werden. Diese Forderungen können auch von Inkassounternehmen vor deutschen Gerichten nicht durchgesetzt werden. Ursprünglich sollte der EU-Rahmenbeschluss zur europaweiten Vollstreckung von Geldsanktionen über 70,- Euro bereits Anfang 2009 umgesetzt werden. Diese Umsetzung ist jedoch bis auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Zur Zeit können daher nur Bußgeldbescheide aus Österreich in Deutschland vollstreckt werden, da hier ein Abkommen zwischen den beiden Staaten besteht. Problematisch kann es jedoch werden, wenn Sie innerhalb der nächsten Jahre das Urlaubsland erneut besuchen. Die noch offenen Forderungen werden bis zu 5 Jahren gespeichert und können bei einer erneuten Einreise von den ausländischen Behörden vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.kanzlei-ewert.de.


Ist alleine die Standzeit eines Fahrzeugs beim Händler vor dem Verkauf ein Mangel? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 20.06.2009

arikel_20_06_09_-_websiteIst alleine die Standzeit eines Fahrzeugs beim Händler vor dem Verkauf ein Mangel?

Hier ist zu differenzieren. Bei Gebrauchtwagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10.03.2009 entschieden, dass eine längere Standzeit grundsätzlich keinen Mangel darstellt, der zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Es komme nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauchtwagen darauf an, dass bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die längere Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei fachmännischer Lagerung des Fahrzeugs der Zustand sogar besser sein kann, als der von gleichaltrigen Fahrzeugen ohne Standzeit. Daher muss immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob ein Mangel vorhanden ist, der auf die lange Standzeit zurückgeführt werden kann. Hier spielen auch die Art und der Ort der Aufbewahrung eine Rolle. Bei dem Verkauf eines Fahrzeugs als „Neuwagen“ oder „Jahreswagen“ beurteilt der BGH die Rechtslage jedoch schon seit längerer Zeit anders. Hier sei eine besondere Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart. Dieses dürfe seit seiner Herstellung bis zur Erstzulassung nicht länger als 12 Monate gestanden haben. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Wenn mir ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif vermietet, muss er mich dann darauf hinweisen? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 06.06.2009

artikel_06_06_09Wenn mir ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif vermietet, muss er mich dann darauf hinweisen?

Ja. Der sog. Unfallersatztarif ist meist erheblich höher als ein normaler Mietwagentarif. Somit wird ein Teil der Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oft nicht ersetzt. Diese beruft sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der sich vor der Anmietung erkundigen muss, ob der Mietpreis angemessen ist. Der Geschädigte würde in diesen Fällen auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleiben. Daher ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass den Autovermieter eine Aufklärungspflicht trifft. In seinem Urteil vom 25.03.2009 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und in seinem Leitsatz ausgeführt: „Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.“ Verletzt der Vermieter seine Aufklärungspflicht besteht eventuell ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der dem Anspruch des Vermieters auf die höheren Mietwagenkosten entgegengehalten werden kann. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Verkehrsunfall: Viele Versicherungen kürzen – Setzen Sie sich zur Wehr – Artikel im Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Presseartikel,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht von Thomas Ewert 30.05.2009

artikel_30_05_09Verkehrsunfall: Viele Versicherungen kürzen – Setzen Sie sich zur Wehr

Gerade bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen kürzen viele Versicherungen bei den Schadenspositionen. So wird beispielsweise trotz Vorliegens eines Sachverständigengutachtens von Seiten der Versicherungen immer wieder versucht die dort kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu kürzen. Bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten auf Basis des Gutachtens legen die Versicherungen dann die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren freien Werkstatt zu Grunde und rechnen damit den Schadensbetrag herunter. Auch wenn die Rechtsprechung der Gerichte teils uneinheitlich ist und es auch immer auf den Einzelfall ankommt, bestehen gute Chancen sich gegen solche Kürzungen zur Wehr zu setzen. So hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 30.06.2008 entschieden, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss. Nach Ansicht des Gerichts liege keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegenüber einer Reparatur in einer Fachwerkstatt vor. Auch bei älteren Fahrzeugen habe der Geschädigte den Anspruch auf Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. „Der Marke“ komme nach Meinung des Gerichts eine wertbildende Komponente zu, die sich auch nicht auf Grund des Alters verliere.

Auch bei der Erstattung von Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall geschieht es oft, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht den gesamten Betrag zahlt.

Bei Verkehrsunfällen empfiehlt es sich daher zunächst einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Die Regulierung des Verkehrsunfalls wird so von Anfang an professionell durchgeführt und der Anwalt erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen, um nicht später auf einigen Kosten sitzen zu bleiben.

Einen Anwalt mit der Unfallregulierung beauftragen bedeutet nicht, die Versicherung sofort zu verklagen. Vielmehr kann man als Geschädigter mit der Versicherung auf gleicher Augenhöhe verhandeln. Ein Verkehrsanwalt berät die Geschädigten kompetent und unabhängig. Sie lassen ja ihren Zahnarzt auch nicht ihr Fahrzeug reparieren.

Gerade bei Personenschäden kann ein juristischer Laie kaum einschätzen, ob die von der Versicherung angebotene Entschädigungssumme angemessen ist. Hier stehen bei schwereren Gesundheitsverletzungen oft einige tausend Euro auf dem Spiel. Besondere Vorsicht ist auch bei Abfindungsvergleichen geboten. Hier erklärt der Geschädigte, dass er mit der Zahlung eines bestimmten Betrages durch die Versicherung insgesamt und vollständig entschädigt ist. Es werden dabei auch zukünftige und nicht vorhersehbare Schäden erfasst.

Einige Schadenspositionen sind dem Geschädigten oft gar nicht bekannt. So z.B. der Haushaltsführungsschaden, der dem Geschädigten zusteht, wenn er aufgrund unfallbedingter Verletzungen seinen Haushalt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang führen kann.


Wenn ich mein Fahrzeug ordnungsgemäß an einer Straße geparkt habe und anschließend ein mobiles Halteverbotschild aufgestellt wird, darf mein Fahrzeug dann abgeschleppt und mir die Kosten auferlegt werden? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 09.05.2009

artikel_09_05_09_-_websiteWenn ich mein Fahrzeug ordnungsgemäß an einer Straße geparkt habe und anschließend ein mobiles Halteverbotschild aufgestellt wird, darf mein Fahrzeug dann abgeschleppt und mir die Kosten auferlegt werden?

Hier kommt es entscheidend auf den Zeitraum zwischen dem Aufstellen des mobilen Halteverbotsschildes und dem Abschleppen des parkenden Fahrzeuges an. Der Fahrzeughalter darf sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die Parksituation über eine längere Zeit unverändert bleibt, so das VG Köln in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 03.03.08. Die Länge der verhältnismäßigen Schonzeit vom Aufstellen des Halteverbotsschildes bis zum zulässigen Abschleppen wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Fristen schwanken von 2 bis 4 Tagen. Es komme nach Ansicht der Gerichte auch darauf an, ob die Sperrung schon vorhersehbar gewesen sei, wie z.B. bei einer Wanderbaustelle. Wie lange vorher die Schilder angebracht wurden, ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der die Halteverbotsschilder aufgestellt und dann das Abschleppen veranlasst hat. Fährt man also längere Zeit in den Urlaub und lässt sein Fahrzeug geparkt stehen, sollte man jemanden beauftragen, der regelmäßig kontrolliert, ob das Parken noch erlaubt ist. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht unter www.kanzlei-ewert.de


Welche Konsequenzen drohen beim Wenden an einer Ampelkreuzung? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 25.04.2009

artikel_25_04_09_-_websiteWelche Konsequenzen drohen beim Wenden an einer Ampelkreuzung?

Bei einem ausdrücklichen Wendeverbot droht ein Bußgeld. Allerdings ist auch höchste Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten, wenn kein Wendeverbot besteht. Fährt während des Wendevorgangs ein anderes Fahrzeug auf, so wird nach einer Pressemitteilung des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2008 eine Schadensteilung zwischen dem auffahrenden und wendenden Fahrzeug vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Autofahrer im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung nur dann auf die andere Fahrbahnseite hinüberwechseln, um seine Fahrt in entgegengesetzer Richtung fortzusetzen (sog. U-Turn), wenn es ihm möglich ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen. Ist das nicht der Fall und fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf den Wendenden auf, haftet dieser auch dann in Höhe von 50 Prozent für den entstandenen Schaden, wenn ein „U-Turn“ an der Stelle nicht verboten ist. Grundsätzlich sollten Sie nach einem Verkehrsunfall keine Angaben zum Unfallhergang machen, sondern erst anwaltlichen Rat einholen. Falsche Formulierungen reichen den Versicherungen oft, um eine Haftungsquote zu Ihren Ungunsten zu bilden. Im Prozess lassen sich einmal getätigte Aussagen meist nur schwer korrigieren.


Darf ich mein Motorrad schieben und abstellen, wenn ein Verkehrszeichen Krafträder verbietet? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 11.04.2009

artikel_11_04_09_-_websiteDarf ich mein Motorrad schieben und abstellen, wenn ein Verkehrszeichen Krafträder verbietet?

Ja. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 23.02.2009 entschieden, dass das Verkehrszeichen 260 weder das Schieben von Krafträdern im gesperrten Verkehrsbereich verbiete, noch deren Parken oder Halten. Dies zeige sich durch einen Vergleich mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art. Dieses Verbot gelte ausdrücklich gerade nicht für das Schieben von Fahrrädern und Krafträdern. Daher könne das Zeichen 260, welches das generelle Verbotszeichen nur konkretisiert und einschränkt, nicht das Schieben von Krafträdern verbieten. Dies hätte der Verordnungsgeber sonst ausdrücklich klarstellen müssen. Das OLG widersprach damit der Entscheidung des Amtsgerichts, das den Betroffenen wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens verurteilt hatte. Dieser hatte sein Motorrad in einem gesperrten Bereich abgestellt und sich dahingehend eingelassen, dass Kraftrad vom Verbotsschild bis zum Abstellplatz geschoben zu haben. Gegen die Verurteilung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und Recht bekommen. Hier zeigt sich wieder einmal, dass man sich mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung durchaus erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen kann.


Was versteht man unter einem sogenannten „Augenblicksversagen“ und welche Folgen hat ein solches? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 28.02.2009

artikel_28_02_09_-_websiteWas versteht man unter einem sogenannten „Augenblicksversagen“ und welche Folgen hat ein solches?

Ein Augenblicksversagen kann dazu führen, dass trotz ordnungsgemäßer Messung bei einem Verkehrsverstoß, z.B. bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder einem Rotlichtverstoß, ausnahmsweise von einem angeordneten Fahrverbot abgesehen werden kann. Auch wenn das Bußgeldverfahren nicht eingestellt wird, besteht zumindest die Möglichkeit die Folgen für den Betroffenen zu mildern. Von einem Augenblicksversagen wird dann gesprochen wenn das verkehrswidrige Verhalten auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Fahrzeugführer unterlaufen kann. So muss nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe ein auswärtiger Autofahrer auf einer dreispurig ausgebauten Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h rechnen, wenn keine Gründe für eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches vorhanden sind. Hier ist es Aufgabe Ihres Verteidigers gerade Ihre spezielle Situation darzustellen. Daher sollten Sie vor allem keine Angaben im Anhörungsbogen selber tätigen.


Wie verhalte ich mich als Geschädigter eines Verkehrsunfalls richtig, wenn ich ein Ersatzfahrzeug benötige? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 31.01.2009

artikel_31_01_09_-_websiteWie verhalte ich mich als Geschädigter eines Verkehrsunfalls richtig, wenn ich ein Ersatzfahrzeug benötige?

Grundsätzlich ist die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet die Kosten für einen Mietwagen zu übernehmen. Jedoch gilt es auch hier einiges zu beachten. So hat der BGH in seinem Urteil vom 14.10.2008 entschieden, dass der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich verpflichtet ist Vergleichsangebote von Konkurrenzunternehmen einzuholen. Gerade wenn der Tagesmietpreis offensichtlich zu hoch erscheint, müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch bei anderen Autovermietern nachfragen. Er darf sich nicht darauf verlassen, wenn der Autovermieter ihm Preislisten von Konkurrenzunternehmen vorlegt. Hinsichtlich der angemessenen Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges herrschen oft unterschiedliche Auffassungen zwischen den Geschädigten und den Versicherungen. Hier lohnt es sich oft, nicht einfach aufzugeben. Weitere Informationen auch unter www.kanzlei-ewert.de.


Ich habe in einem Bußgeldverfahren einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde bekommen. Wie verhalte ich mich jetzt richtig? – Leserfrage Blickpunkt Potsdam

Geschrieben in Leserfragen,Verkehrsrecht von Thomas Ewert 17.01.2009

artikel_17_01_09_-_websiteIch habe in einem Bußgeldverfahren einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde bekommen. Wie verhalte ich mich jetzt richtig?

Zunächst sind Sie nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen und auch nicht zur Rücksendung des Anhörungsbogens. Es besteht lediglich die Verpflichtung des Betroffenen Angaben zu seinen Personalien zu machen. Die Angaben zu Personalien ergeben sich ja aus dem Anhörungsbogen und sind der Behörde damit schon bekannt. Der Anhörungsbogen dient nicht nur dazu, dem Betroffenen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren, sondern auch die Verjährung zu unterbrechen. Schon in diesem Stadium des Verfahrens sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und vor Einsicht des Anwalts in die Ermittlungsakte keine Angaben zur Sache tätigen, die später gegen Sie verwendet werden können. Negative Schlüsse hinsichtlich der Schuldfrage darf die Behörde aus Ihrem Schweigen nicht ziehen. Weitere Informationen auch unter www.kanzlei-ewert.de.

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